EU-Beihilferecht - 28. Februar 2020

Holzlieferverträge verstoßen gegen europäisches Beihilferecht

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 27.02.2020 zum Urteil 2 U 131/18 vom 27.02.2020 (nrkr)

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit seinem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Urteil die Berufung der Klägerin – einer Gesellschaft, die zu einem der größten Sägeindustrieunternehmen in Europa gehört – gegen das beklagte Land Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen (Az. 2 U 131/18 OLG Hamm). Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, die Revision ist nicht zugelassen.

Mit der Entscheidung hat der Senat das erstinstanzliche, die Klage abweisende Urteil des Landgerichts Münster vom 21.06.2018 (Az. 011 O 334/12 LG Münster) im Ergebnis bestätigt. Ebenso wie bereits das Landgericht hat der Senat die streitgegenständlichen Holzlieferverträge als insgesamt unwirksam angesehen, weil sie gegen das europäische Beihilferecht verstoßen. Einzelheiten der Begründung der Senatsentscheidung ergeben sich aus dem noch abzusetzenden Urteil, das nach der Zustellung an die Parteien auch zur Veröffentlichung vorgesehen ist.