Neue Regelbedarfsstufen ab 2020 - 18. September 2019

Höhere Regelbedarfe in Grundsicherung und Sozialhilfe

Fortschreibung erfolgt gemäß gesetzlicher Vorgaben für 2020 – Regelsatz für volljährige Alleinstehende steigt auf 432 Euro
BMAS, Pressemitteilung vom 18.09.2019

Das Bundeskabinett hat am 18.09.2019 die „Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020“ (RBSFV 2020) gebilligt. Mit der Verordnung werden die Regelbedarfsstufen im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zum 1. Januar 2020 angepasst. Dies erfolgt gemäß gesetzlicher Vorgaben.

Demnach sind die Regelbedarfe in Jahren, in denen die Leistungssätze nicht auf Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe neu festgesetzt werden, fortzuschreiben. In die Berechnung fließt sowohl die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen ein sowie die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer. Beide Entwicklungen münden in einen Mischindex, an dem die Preisentwicklung einen Anteil von 70 Prozent und die Nettolohn- und -gehaltsentwicklung einen Anteil von 30 Prozent hat.

Bundesarbeits- und Sozialminister Hubertus Heil:

„Wenn sich Preise und Löhne verändern, muss sich das auch in den Leistungssätzen für Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung und Sozialhilfe niederschlagen. Denn es gehört zum Kern unseres sozialen Rechtsstaates, dass alle Menschen über genügend finanzielle Mittel verfügen, um am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Dafür trägt ein gesetzlicher Mechanismus Sorge, der auch in diesem Jahr zum Tragen kommt. Mindestens ebenso wichtig ist allerdings, dass alle Menschen in Deutschland auf den Sozialstaat als verlässlichen Partner bauen können.“

Ab dem 1. Januar 2020 ergeben sich für die Regelbedarfsstufen die folgenden monatlichen Regelsätze:

  • RBS 1: Volljährige Alleinstehende 432 Euro (2019: 424 Euro)
  • RBS 2: Volljährige Partner 389 Euro (2019: 382 Euro)
  • RBS 3: SGB XII: Volljährige in Einrichtungen und SGB II: 18 bis 24-Jährige im Elternhaus 345 Euro (2019: 339 Euro)
  • RBS 4: Kinder von 14 bis 17 Jahren 328 Euro (2019: 322 Euro)
  • RBS 5: Kinder von 6 bis 13 Jahren 308 Euro (2019: 302 Euro)
  • RBS 6: Kinder von 0 bis 5 Jahren 250 Euro (2019: 245 Euro)

Die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise beträgt +1,3 Prozent. Die entsprechende Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer beläuft sich auf +3,22 Prozent.

Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfe beträgt demnach +1,88 Prozent ((0,7 * 1,3 %) + (0,3 * 3,22 %) = 0,91 % + 0,966 % = 1,876 %).

Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2020 wirkt sich darüber hinaus auf die Bedarfssätze der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie auf die so genannten Analogleistungen aus. Dabei findet die Veränderungsrate bei der Fortschreibung der Bedarfssätze der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG Anwendung.

Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. Die Befassung durch den Bundesrat wird voraussichtlich Anfang November erfolgen.