Sozialrecht - 6. März 2020

Hitzewelle: Kein Anspruch auf Verdunklungsvorhänge gegen das Sozialamt

SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 06.03.2020 zum Beschluss S 17 SO 303/19 ER vom 01.08.2019 (rkr)

Eine Leverkusenerin war vor dem Sozialgericht Düsseldorf mit ihrem Eilantrag auf Kostenübernahme für Verdunklungsvorhänge in Höhe von rund 1.700 Euro gegen das Sozialamt der Stadt Leverkusen erfolglos.

Die Antragstellerin beantragte während der Hitzewelle 2019 beim Sozialamt die Übernahme von rund 1.700 Euro für Gardinen und Rollos von einem Raumausstatter. Wegen der unerträglichen Hitze in der Wohnung sei die Sache eilbedürftig. Entsprechend stellte sie beim Sozialgericht Düsseldorf einen Antrag auf Eilrechtsschutz. Wenn sie keine Vorhänge bekomme, wolle sie hilfsweise, dass das Sozialamt die Kosten für Hotelübernachtungen trage.

Die 17. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf lehnte den Eilantrag ab. Selbst wenn ein Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung mit Vorhängen bestehen sollte, dann nur in angemessenem Umfang, der allenfalls einen geringen Bruchteil des geforderten Betrags ausmachen könne. Unabhängig davon sei die Sache auch nicht eilbedürftig. Von der Hitzewelle seien alle Bürger betroffen. Die Antragstellerin könne sich selbst behelfen, so wie andere Stadtbewohner auch. Sie könne nachts lüften, feuchte Laken vor die Fenster hängen, vorübergehend eine sonnenreflektierende Folie anbringen und sich tagsüber in klimatisierten öffentlichen Räumen aufhalten. Auf die hilfsweise beantragten Hotelübernachtungskosten während der Hitzewelle bestehe erst recht kein Anspruch.

Der Beschluss ist rechtskräftig.