Zivilrecht - 1. Februar 2021

Historische Originallackierung in Sonderanfertigung hat erheblich wertsteigernde Wirkung beim Kauf eines Oldtimers

LG Köln, Mitteilung vom 29.01.2021 zum Urteil 36 O 95/19 vom 07.01.2021 (nrkr)

Eine historische Originallackierung in Sonderanfertigung hat erheblich wertsteigernde Wirkung beim Kauf eines Oldtimers und berechtigt den Käufer zum Rücktritt, wenn diese tatsächlich fehlt.

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass der Autohändler den verkauften Porsche 911 T Coupé, Baujahr 1973, gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurücknehmen muss.

Der Kläger verlangt von dem beklagten Autohändler und dem vorherigen Halter die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Oldtimer Porsche, weil dieser nicht in der vereinbarten Sonderfarbe lackiert war.

Der Kläger schloss am 31.08.2017 einen Kaufvertrag über den Pkw Porsche 911 T Coupé, Baujahr 1973, zum Preis von 119.500 Euro, nachdem er über einen Newsletter des Autohändlers auf diesen Wagen aufmerksam geworden war. Die Besonderheit dieses Porsches bestand darin, dass er im Zeitpunkt seiner ersten Auslieferung mit einer von der Herstellerin Porsche aufgebrachten individuell bestellten Sonderfarbe („paint to sample“) in tief dunkelbraun versehen war. 1982 wurde die Originallackierung allerdings abgetragen und das Fahrzeug vollständig neu lackiert. Für die Neulackierung wurde auch kein Original Porsche Lack verwendet, sondern ein in der örtlichen Autolackiererei am Wohnort des ersten Eigentümers (Charleston, West Virginia) angemischter Lack in einem dem Porsche-Originallack „Mocha Brown“ ähnlichen Farbton.

Nach Abholung des Fahrzeugs und Zahlung des Kaufpreises rügte der Kläger mehrere Sachmängel des Fahrzeugs, unter anderem das Fehlen der Eigenschaft „color to sample“. Der Kläger erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag sowie dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Der Kläger behauptet, dass der Porsche mehrere Sachmängel aufweise und nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspreche. Ihm komme es vor allem auf die vereinbarte Eigenschaft „color to sample“ an.

Der beklagte Autohändler verkaufte den Wagen für den Voreigentümer und ist der Ansicht, die Beschreibung des Fahrzeugs in seinem Newsletter treffe zu, weil der Wagen1973 tatsächlich in der Farbe nach Wahl in tief dunkelbraun ausgeliefert worden sei. Außerdem hätte der Käufer auch unter dem Kofferraumdeckel und im Motorraum selber erkennen können, dass eine Neulackierung vorgenommen worden war.

Das Landgericht hat dem Käufer Recht gegeben. Er sei wirksam von dem Kaufvertrag wegen Fehlens des wertbildenden Merkmals „color to sample“ zurückgetreten. Die Parteien hätten dies im Kaufvertrag so vereinbart. Sowohl im Newsletter des Autohändlers als auch im Kaufvertrag sei das Merkmal der Sonderfarbe „color to sample“ als wertbildender Faktor aufgenommen worden. Aus der maßgeblichen Sicht des Käufers konnte dieser davon ausgehen, dass das Fahrzeug die vereinbarte Beschaffenheit auch im Zeitpunkt des Kaufs noch aufgewiesen habe und nicht nur in den Jahren 1973-1982 aufwies. Für einen Kaufinteressenten sei in aller Regel nicht von Interesse, welche wertsteigernden Merkmale eine Kaufsache vor 30 Jahren aufgewiesen habe, sondern welche Merkmale sie im Zeitpunkt des Kaufs tatsächlich habe. Auch wenn im Newsletter nur gestanden habe, dass das Fahrzeug in der Farbe nach Wahl bestellt worden sei, konnte der Käufer davon ausgehen, dass sich das Fahrzeug immer noch in diesem Zustand befunden habe. Zudem sei das Fahrzeug als unrestauriertes Exemplar in außergewöhnlich gut erhaltenem Originalzustand angepriesen worden. Dies habe den Eindruck des Käufers noch verstärkt.

Unstreitig weise das Fahrzeug diese bei einem Oldtimer erheblich wertsteigernde Wirkung des Vorhandenseins eines historischen Originallacks in Sonderanfertigung nicht mehr auf. Auch habe der Käufer das Fehlen des Originallacks nicht erkennen können, da die beschriebenen Farbabweichungen zum einen nur schwer zu sehen waren und dann auch keinen Rückschluss auf das vollständige Entfernen des Originallackes zugelassen hätten.

Der ebenfalls beklagte ehemalige Eigentümer war nicht Verkäufer seines Fahrzeugs. Er hatte den Autohändler mit dem Verkauf seines Wagens beauftragt. Die Klage gegen ihn hatte keinen Erfolg.

Quelle: LG Köln