VG Koblenz, Pressemitteilung vom 05.05.2020 zum Urteil 3 K 1063/19 vom 15.04.2020
Wer eine Alarmanlage an seinem Anwesen installiert, muss auch dann Gebühren für dadurch veranlasste Polizeieinsätze zahlen, wenn der Grund für das Auslösen der Anlage im Nachhinein nicht mehr feststellbar ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz im Fall eines Hausbesitzers aus dem Westerwaldkreis.
Der Kläger und seine Ehefrau waren verreist, als sie per SMS darüber benachrichtigt wurden, dass ihre erst kurz zuvor installierte Alarmanlage soeben ausgelöst hatte. Der Kläger rief daraufhin umgehend bei der örtlich zuständigen Polizeiinspektion an. Die Beamten schlugen vor, das Anwesen zu überprüfen, womit der Kläger einverstanden war. Nach Eintreffen an der Örtlichkeit konnten die Polizeibeamten jedoch weder Einbruchspuren noch sonstige Umstände feststellen, die das Auslösen der Alarmanlage verursacht haben könnten. Einen Monat später wurde der Kläger durch Kostenbescheid des Landes zur Zahlung einer Gebühr in Höhe von 171,00 Euro herangezogen.
Hiergegen erhob der Kläger erfolglos Widerspruch und sodann Klage. Eine Gebühr könne von ihm nicht verlangt werden, weil Fenster und Türen seines Hauses ordnungsgemäß verschlossen gewesen seien. Selbst das Unternehmen, das die Anlage installiert habe, habe nicht feststellen können, warum die Alarmierung erfolgt sei. Ihm sei gar keine andere Möglichkeit geblieben, als die Polizei zu informieren. Dabei sei es seiner Frau und ihm in erster Linie darum gegangen, dass mögliche Täter gefasst würden. Im Übrigen habe er die Polizei nicht aufgefordert, sein Anwesen aufzusuchen; dies sei vielmehr auf Vorschlag der Beamten erfolgt.
Das Verwaltungsgericht hielt die Gebührenfestsetzung für rechtmäßig und wies die Klage ab. Das Besondere Gebührenverzeichnis sehe bei einer ungerechtfertigten Alarmierung durch eine Überfall-, Einbruch- oder Brandmeldeanlage eine Pauschalgebühr in Höhe von 171,00 Euro je Polizeieinsatz vor. Dabei gelte ein Alarm nach den einschlägigen Regelungen auch dann als ungerechtfertigt, wenn die Ursache für dessen Auslösung – wie hier – nicht feststellbar sei. Es sei nicht an der Polizei, den Nachweis der ungerechtfertigten Alarmierung zu führen. Die zugrunde liegenden Vorschriften seien rechtlich nicht zu beanstanden und mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere erfolge die Gebührenerhebung nicht willkürlich, da die Amtshandlung gerade zum Vorteil des Einzelnen vorgenommen werde. Durch die Installation der Einbruchmeldeanlage, die dem Schutz des Eigentums diene, entstehe eine besondere Beziehung zwischen dem Anlagenbesitzer und der kostenverursachenden Leistung. Zwar werde die Polizei in Fällen einer Alarmierung auch im öffentlichen Interesse an der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten tätig. In erster Linie nehme sie die Amtshandlung aber im Interesse des Hausbesitzers vor, der den Einsatz durch die Installation der Anlage veranlasst habe. Der Umstand, dass der Kläger ein Ausrücken der Polizei hier nicht ausdrücklich verlangt habe, ändere daran nichts. Denn sein Anruf habe gerade den Zweck verfolgt, die Polizei um Schutz zu ersuchen. Ein Absehen von der Gebührenerhebung aus Billigkeitsgründen komme ebenfalls nicht in Betracht, weil sich ein in der Alarmanlage begründetes Risiko verwirklicht habe und es gerade Sinn und Zweck der Gebührenregelung sei, den Verursacher des Polizeieinsatzes zu Kosten heranzuziehen.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.