Straßenverkehrsgesetz - 24. März 2020

Haftungsregelung bei Lkw mit Anhänger

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.03.2020

Die Bundesregierung will die Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr zusammengefasst im Straßenverkehrsgesetz (StVG) gesetzlich regeln. Der dazu vorgelegte Gesetzentwurf „zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr“ (
19/17964
) sieht in Paragraf 19 StVG die Haftung der Halter von Anhängern vor und regelt dabei auch die Haftung der Halter von Zugfahrzeug und Anhänger „sowohl im Verhältnis zueinander als auch im Verhältnis zu möglichen weiteren Unfallbeteiligten“, um damit Rechtssicherheit zu schaffen.

Ist ein Gespann an dem Unfall beteiligt, werde für die Halter von Zugfahrzeug und Anhänger nunmehr zu der Regulierungspraxis vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Oktober 2010 zurückgekehrt und ausdrücklich gesetzlich bestimmt, dass im Innenverhältnis der Halter ein Schaden weiterer Unfallbeteiligter „grundsätzlich vom Halter des Zugfahrzeugs zu tragen ist“, falls im Einzelfall nicht ausnahmsweise der Anhänger gefahrerhöhend gewirkt habe, schreibt die Regierung. Zu Letzterem reiche das bloße Ziehen des Anhängers im Allgemeinen nicht aus, heißt es. Damit werde die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit nun ausdrücklich an die bei einem Gespannunfall von den beteiligten Haltern jeweils gesetzten Gefahren angepasst, was auch der Regulierungspraxis der Haftpflichtversicherer vor der BGH-Entscheidung entspräche, heißt es in der Vorlage. Die Haftung des Führers des Anhängers und des Gespanns sei gesondert im neuen Paragraf 19a StVG geregelt. Im Versicherungsvertragsgesetz werde zudem der Grundsatz, „dass die Versicherung der Haftung folgt“, ausdrücklich festgehalten.