EU-Recht - 16. Oktober 2025

Haftung von Luftfahrtunternehmen: Haustiere sind nicht vom Begriff „Reisegepäck“ ausgenommen

EuGH, Pressemitteilung vom 16.10.2025 zum Urteil C-218/24 vom 16.10.2025

Eine Reisende flog am 22. Oktober 2019 mit ihrer Mutter und ihrem Haustier (einer Hündin) von Buenos Aires (Argentinien) nach Barcelona (Spanien). Der Flug wurde von der Fluggesellschaft Iberia durchgeführt. Die Hündin musste aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichts in einer Transportbox im Frachtraum befördert werden. Bei der Aufgabe des Gepäcks gab die Reisende das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort nicht betragsmäßig an1. Die Hündin befreite sich während der Beförderung zum Flugzeug aus der Transportbox und konnte nicht wieder eingefangen werden.

Die Reisende verlangte als immateriellen Schadensersatz für den Verlust ihrer Hündin einen Betrag von 5 000 Euro. Iberia erkannte ihre Haftung und das Recht auf Entschädigung an, allerdings nur bis zu dem für aufgegebenes Reisegepäck vorgesehenen Höchstbetrag.

Das mit der Schadensersatzklage befasste spanische Gericht hat sich an den Gerichtshof gewandt, um zu klären, ob mit den Reisenden beförderte Haustiere vom Begriff „Reisegepäck“ im Sinne des Übereinkommens von Montreal ausgenommen sind.

Der Gerichtshof stellt fest, dass Haustiere nicht vom Begriff „Reisegepäck“ ausgenommen sind.

Denn auch wenn sich die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs „Reisegepäck“ auf Gegenstände bezieht, lässt dies nicht den Schluss zu, dass Haustiere nicht unter diesen Begriff fallen.

Das Übereinkommen von Montreal regelt die internationale Beförderung auf dem Luftweg von Gütern sowie von Personen und Reisegepäck. Der Begriff „Personen“ bezieht sich auf den Begriff „Reisende“, sodass ein Haustier nicht einem „Reisenden“ gleichgestellt werden kann. Folglich fällt ein Haustier für die Zwecke der Beförderung im Luftverkehr unter den Begriff „Reisegepäck“ und der Ersatz des Schadens, der durch den Verlust dieses Tiers entstanden ist, richtet sich nach der für Reisegepäck vorgesehenen Haftungsregelung.

Wenn kein Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben wurde, deckt der Haftungshöchstbetrag des Luftfahrtunternehmens für den Verlust von Reisegepäck sowohl den immateriellen als auch den materiellen Schaden ab. Ist ein Fluggast der Ansicht, dass der Höchstbetrag zu niedrig ist, hat er die Möglichkeit, vorbehaltlich der Zustimmung des Luftfahrtunternehmens einen höheren Betrag festzulegen, indem er das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angibt und den verlangten Zuschlag entrichtet.

Der Umstand, dass der Schutz des Wohlergehens von Tieren eine von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung darstellt, schließt nicht aus, dass Tiere als „Reisegepäck“ befördert werden können und in Bezug auf die Haftung für ihren Verlust als solches angesehen werden, sofern den Erfordernissen an ihr Wohlergehen während ihrer Beförderung in vollem Umfang Rechnung getragen wird

Fußnote

1 Gemäß dem Übereinkommen von Montreal (Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal am 28. Mai 1999 geschlossen wurde, am 9. Dezember 1999 von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet wurde, mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt wurde und am 28. Juni 2004 in Bezug auf die Europäische Union in Kraft getreten ist) ist die Haftung von Luftfahrtunternehmen für Reisegepäck auf einen Pauschalbetrag beschränkt. Der Reisende kann jedoch bei Entrichtung des verlangten Zuschlags das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angeben: Bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung ist Ersatz dann nicht bis zum pauschalen Höchstbetrag, sondern bis zur Höhe des angegebenen Betrags zu leisten.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union