Zivilrecht - 29. März 2021

Haftung bei Unfall: Stilles Örtchen sollte gut gewählt sein

LG Nürnberg-Fürth, Pressemitteilung vom 29.03.2021 zum Urteil 8 O 6187/20 vom 24.02.2021 (nrkr)

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte sich mit einem eher kuriosen Verkehrsunfall zwischen einem Bagger und einem Pkw zu befassen.

Der Kläger befuhr im Februar 2020 mit seinem Alfa Romeo Spider Cabriolet eine Straße im Landkreis Neumarkt i. d. OPf. Um einem menschlichen Bedürfnis („Pinkelpause“) nachzukommen, verließ er die Straße und fuhr auf das Grundstück des Beklagten ein, wobei er nicht erkannte, dass es sich um Privatgrund handelte. Er wollte sich dort einen geschützten Ort suchen. Nach ca. 45 Metern hatte er aus seiner Sicht eine geeignete Stelle gefunden und wollte sein Auto neben einem Bagger abstellen. Als der Kläger sich mit seinem Fahrzeug etwa einen Meter links von dem Bagger befand, drehte der Beklagte, welcher sich bereits im Bagger aufhielt, die Baggerschaufel nach links und beschädigte dadurch das Fahrzeug des Klägers erheblich. Dieser hatte nicht bemerkt, dass sich in dem Bagger eine Person befand und der Beklagte hatte umgekehrt das Fahrzeug des Klägers nicht bemerkt.

Der Kläger erhob Klage zum Landgericht Nürnberg-Fürth und verlangte – das Cabrio erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden – insgesamt einen Schadensersatzbetrag in Höhe von ca. 18.000 Euro.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, allerdings eine Mithaftung des Klägers aufgrund der Betriebsgefahr, welche von seinem Pkw ausging, von einem Viertel angenommen. Das Gericht war nach der durchgeführten Beweisaufnahme zunächst davon überzeugt, dass der Kläger nicht bemerkte, dass er auf ein Privatgrundstück eingefahren war. Es befand sich kein Zaun um das Grundstück und es führte ein mit Schotter befestigter Weg hinein. Das Gericht ging ferner davon aus, dass der Kläger nicht erkennen konnte, dass der Bagger bereits im Betrieb war und die Bauarbeiten gleich beginnen würden.

Der Beklagte hätte, wenn er sich vor dem Schwenken der Baggerschaufel umgesehen hätte, das Fahrzeug des Klägers ohne weiteres erkennen können. Wegen dieser Sachlage geht das Gericht zunächst davon aus, dass sich der Unfall aufgrund einer Verkettung unglücklicher Umstände ereignete. Allerdings war der Unfall für beide Fahrer abwendbar: Der Beklagte hätte sich vor dem Schwenkvorgang vergewissern müssen, dass sich neben ihm keine Verkehrsteilnehmer befanden; der Kläger wiederum hätte einen größeren Sicherheitsabstand zu dem Bagger einhalten können. Vor diesem Hintergrund nahm das Landgericht Nürnberg-Fürth eine Haftungsquote von 3/4 zu 1/4 zu Lasten des Baggerfahrers an, da dieser gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen und sich vor Inbetriebsetzung des Baggers nicht mehr umgesehen hatte. Er musste damit rechnen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer auf sein Grundstück, welches nicht als Privatgrundstück erkennbar war, begeben und hätte die Baustelle entsprechend beschildern müssen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis

§ 1 Abs. 2 StVO hat folgenden Wortlaut:
Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Quelle: OLG Nürnberg-Fürth