Sozialversicherungsrecht - 28. April 2021

Haarwuchsmittel ist nicht von der Krankenkasse zu zahlen

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 28.04.2021 zum Urteil L 1 KR 405/20 vom 18.03.2021

Der Anspruch auf Krankenbehandlung umfasst grundsätzlich auch die Versorgung mit Arzneimitteln. Ausgeschlossen sind jedoch Arzneimittel, die überwiegend zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Dies gilt erst recht, wenn das zur Behandlung von Haarausfall verordnete Arzneimittel hierfür gar nicht zugelassen ist. Dies entschied in einem am 28.04.2021 veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Versicherter leidet unter Haarlosigkeit

Ein 31-jähriger Versicherter leidet an Haarlosigkeit. Nach verschiedenen erfolglosen Therapien beantragte er die Übernahme der Kosten für ein zur Behandlung von Arthritis zugelassenes Medikament, welches – als Nebenwirkung – auch den Haarwuchs verstärkt. Die Krankenkasse verwies darauf, dass Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung des Haarwuchses dienten, von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen seien.

Anspruch auf Haarwuchsmittel auch nicht im Off-Label-Use

Die Richterinnen und Richter beider Instanzen gaben der Krankenversicherung Recht. Das streitige Medikament sei bei dem Versicherten ausschließlich mit dem Ziel eingesetzt worden, den nicht mehr vorhandenen Haarwuchs zu fördern. Damit gelte es als Arzneimittel, bei dessen Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe.

Der Versicherte könne sich auch nicht erfolgreich auf einen sog. Off-Label-Use berufen. In bestimmten Fällen habe die Krankenkasse zwar auch ein Arzneimittel für die Behandlung einer Erkrankung zu gewähren, für welche das Arzneimittel nicht zugelassen sei. Voraussetzung sei jedoch unter anderem, dass es sich um eine schwerwiegende Erkrankung handele. Hiervon sei beim kompletten Haarverlust nicht auszugehen. Die vom Versicherten beklagten psychischen Probleme aufgrund des Haarverlust seien mit Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie zu behandeln.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 27 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst (…)

  1. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln (…)

§ 31 SGB V

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 (…) ausgeschlossen sind (…).

§ 34 SGB V

(1) (…) Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend (…) zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.

Quelle: LSG Hessen