OLG Hamm, Pressemitteilung vom 07.10.2025 zum Urteil 10 W 127/24 vom 07.10.2025
In einer heute veröffentlichten Entscheidung hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm bestätigt, dass der Verkauf von knapp sechs Hektar landwirtschaftlicher Flächen in Münster-Roxel an die Kulturland KG genehmigt werden darf. Damit bleibt die Entscheidung des Amtsgerichts Münster bestehen, das zuvor den ablehnenden Bescheid der Landwirtschaftskammer aufgehoben hatte.
Nach dem Grundstücksverkehrsgesetz muss jeder Verkauf größerer landwirtschaftlicher Flächen von der Landwirtschaftsbehörde genehmigt werden. Der Grund: Acker- und Weideflächen sollen nicht zu Spekulationsobjekten werden, sondern in erster Linie Landwirten zur Verfügung stehen, die sie selbst bewirtschaften. Die Behörde prüft deshalb, ob ein Verkauf die landwirtschaftliche Struktur vor Ort stärkt oder schwächt – und kann ihn untersagen, wenn eine „ungesunde Verteilung von Grund und Boden“ droht.
Das Gesetz formuliert dies in § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG ausdrücklich so:
„Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Veräußerung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeutet.“
Und § 9 Abs. 2 GrdstVG ergänzt:
„Eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden liegt insbesondere vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.“
Eine Erbengemeinschaft wollte die Flächen für 615.000 Euro an die Kulturland KG verkaufen. Diese Gesellschaft erwirbt Flächen, um sie langfristig an aktive Landwirte zu verpachten. Im konkreten Fall soll ein Ökolandwirt, der die Flächen bereits seit 2022 bewirtschaftet, einen langfristigen Pachtvertrag über 30 Jahre erhalten – mit Verlängerungsoption.
Auch ein anderer Landwirt aus Münster-Roxel hatte Interesse am Kauf, um seinen Betrieb zu vergrößern. Die Landwirtschaftskammer lehnte deshalb die Genehmigung des Kaufvertrags ab: Ein Landwirt, der Eigentum erwerben wolle, sei gegenüber einer Gesellschaft, die nur verpachte, zu bevorzugen.
Der 10. Zivilsenat sah dies im konkreten Fall anders. Zwar sei es in der Regel richtig, Verkäufe an Nicht-Landwirte kritisch zu prüfen. Hier spreche jedoch die besondere Struktur der Kulturland KG gegen die Gefahr einer spekulativen Nutzung:
- Der Pächter, ein Ökolandwirt, ist zugleich alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter der KG.
- Kommanditistin ist die Kulturland eG, eine Genossenschaft, die Flächen gemeinschaftlich erwerben und dauerhaft Landwirten zur Verfügung stellen will, ohne Gewinnerzielungsabsicht.
Auch die agrarpolitischen Ziele der Bundesregierung, die eine nachhaltige und ökologische Landwirtschaft fördern, würden durch das Modell nicht beeinträchtigt. Nach Auffassung des Senats entspricht das Konzept vielmehr den im aktuellen Agrarpolitischen Bericht genannten Leitlinien, wonach landwirtschaftliche Flächen langfristig für die aktive Bewirtschaftung gesichert und ökologisch verträglich genutzt werden sollen.
Zudem würdigt der Senat die Idee einer modernen Allmende, wie sie durch die Kulturland KG und die Kulturland eG verfolgt wird: Die gemeinschaftliche Sicherung von Boden als Ressource für die Allgemeinheit – insbesondere für bäuerliche Betriebe – steht hier im Vordergrund. Die Flächen sollen nicht dem freien Markt überlassen, sondern dauerhaft für eine gemeinwohlorientierte Nutzung gesichert werden.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da es bislang keine obergerichtliche Entscheidung zum sog. Kulturland-Konzept gibt.
Quelle: Oberlandesgericht Hamm