Verwaltungsrecht - 11. Dezember 2020

Großer Kraftfahrzeug- und Ersatzteilhändler darf seinen Betrieb vorerst fortführen

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 10.12.2020 zum Beschluss 4 L 891/20 vom 12.11.2020 (rkr)

Ein Geschäftsinhaber, der auf einem ca. 22.000 m² großen Areal einen Kraftfahrzeug- und Ersatzteilhandel – insbesondere mit ausgesonderten US-amerikanischen Militärfahrzeugen – betreibt, darf seinen Betrieb in der jetzigen Form vorerst weiterführen. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Eilverfahren.

Die zuständige Immissionsschutzbehörde sah in dem Betriebsgelände des Antragstellers, auf dem eine Vielzahl von Gegenständen (u. a. alte und nicht fahrbereite Militärfahrzeuge, einzelne Fahrzeugteile sowie Reifen) gelagert wurden, ein Langzeitlager für (gefährliche) Abfälle. Da hierfür keine Genehmigung vorlag, ordnete der Antragsgegner u. a. die Stilllegung der Anlage, die Räumung des Betriebsgeländes und die ordnungsgemäße Entsorgung der dort in weiten Teilen bereits seit Längerem gelagerten Gegenstände an. Gleichzeitig verfügte er unter Hinweis auf von dem Betrieb ausgehende Umweltgefahren und Beeinträchtigungen für dessen Anwohner den Sofortvollzug der Maßnahmen.

Der Antragsteller erhob hiergegen Widerspruch und beantragte vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Er machte geltend, es handele sich bei den auf seinem Betriebsgelände gelagerten Gegenständen nicht um Abfälle. Eine Vielzahl der Fahrzeuge solle einer Reparatur zugeführt werden. Außerdem dienten die Gegenstände als Ersatzteile bzw. als Requisiten für eine Fernsehsendung.

Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt. Es sei derzeit offen, ob der Antrag­steller auf seinem Betriebsgelände oder jedenfalls auf klar abgrenzbaren Teilen hiervon ein nicht genehmigtes Abfalllager betreibe. Angesichts der vor Witterungseinflüssen ungeschützten Lagerung einer Vielzahl von Gegenständen bestünden zwar Anhaltspunkte hierfür. In einem Eilverfahren könne die Abfalleigenschaft der Fahrzeuge und Fahrzeugteile aber nicht abschließend geklärt werden. So sei zum Beispiel offen, ob und inwieweit eine Reparatur, z. B. der Militärfahrzeuge, möglich und unter Berücksichtigung des für diese Nischenprodukte besonderen Marktes wirtschaftlich sinnvoll sei. Auch bedürfe es einer vertieften Prüfung, ob die gelagerten Gegenstände – wie vom Antragsteller geltend gemacht – teilweise einem neuen Zweck zugeführt worden seien.

Angesichts der danach offenen Sach- und Rechtslage nahm das Gericht eine Interessenabwägung vor, die zu Gunsten des Antragstellers ausging. Maßgeblich für den Antragsteller spreche dabei, dass der sofortige Vollzug der Verfügung einen schweren Eingriff in dessen Betriebsführung mit zum Teil irreparablen Folgen – z. B. bei der Entsorgung der gelagerten Fahrzeuge und Fahrzeugteile – begründe. Da der Betrieb in seiner jetzigen Form schon seit Längerem bestehe, fehle es auch an einer besonderen Eilbedürftigkeit. Es sei dem Antragsgegner im Übrigen unbenommen, Einzelmaßnahmen zu ergreifen, wenn er konkrete Gefahrenquellen – etwa Umweltgefährdungen wegen auslaufender Flüssigkeiten – feststelle.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: VG Koblenz