EU-Recht - 8. Dezember 2022

Gleichstellungspaket: Kommission schlägt neue Vorschriften für die Anerkennung der Elternschaft zwischen den Mitgliedstaaten vor

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.12.2022

Die Europäische Kommission hat am 07.12.2022 einen Vorschlag für eine Verordnung angenommen, mit der die Vorschriften des internationalen Privatrechts in Bezug auf die Elternschaft auf EU-Ebene harmonisiert werden sollen. Im Mittelpunkt des Vorschlags stehen das Wohl und die Rechte des Kindes. Er wird Rechtsklarheit für alle Arten von Familien schaffen, die sich in einer grenzüberschreitenden Situation innerhalb der EU befinden, sei es, weil sie sich von einem Mitgliedstaat in einen anderen begeben, um dort zu reisen oder zu wohnen, oder weil sie Familienangehörige oder Eigentum in einem anderen Mitgliedstaat haben. Einer der wichtigsten Aspekte des Vorschlags besteht darin, dass die in einem EU-Mitgliedstaat begründete Elternschaft ohne spezielles Verfahren in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden sollte.

Im Unionsrecht in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof, insbesondere in Bezug auf die Freizügigkeit, ist bereits vorgesehen, dass die in einem Mitgliedstaat begründete Elternschaft in allen anderen Mitgliedstaaten für bestimmte Zwecke anerkannt werden sollte: Zugang zum Hoheitsgebiet, Aufenthaltsrecht, Nichtdiskriminierung im Vergleich zu eigenen Staatsangehörigen. Dies gilt jedoch nicht für die Rechte, die sich aus dem nationalen Recht ableiten.

Der Vorschlag wird es Kindern in grenzüberschreitenden Situationen ermöglichen, in den Genuss der nach nationalem Recht aus der Elternschaft erwachsenden Rechte zu kommen, z. B. in Fragen des Erbrechts, des Unterhalts, des Sorgerechts oder des Rechts der Eltern, als rechtliche Vertreter des Kindes (für die Schulbildung oder für Gesundheitsfragen) aufzutreten.

Die Rechte der Kinder schützen

Derzeit haben die Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Rechtsvorschriften über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht und die Anerkennung im Bereich der Elternschaft, was für Familien, die sich in einer grenzüberschreitenden Situation befinden, rechtliche Hürden mit sich bringt. Familien müssen manchmal Verwaltungs- oder sogar Gerichtsverfahren einleiten, um die Elternschaft anerkennen zu lassen, aber diese sind kostspielig, zeitaufwendig und können zu ungewissen Ergebnissen führen. Der Vorschlag zielt daher darauf ab, die Grundrechte von Kindern zu schützen, Rechtssicherheit für die Familien zu schaffen und die Prozesskosten und Belastungen für die Familien und die Verwaltungs- und Justizsysteme der Mitgliedstaaten zu verringern.

Wichtigste Elemente des Vorschlags:

  • Bestimmung des Gerichtsstands: In dem Vorschlag werden die Gerichte der Mitgliedstaaten festgelegt, die für Fragen im Zusammenhang mit der Elternschaft zuständig sind, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten.
  • Bestimmung des anwendbaren Rechts: Grundsätzlich sollte das auf die Begründung der Elternschaft anzuwendende Recht das Recht des Staates sein, in dem die entbindende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Führt diese Regel zur Begründung der Elternschaft in Bezug auf nur einen Elternteil, so gewährleisten alternative Optionen, dass die Elternschaft für beide Elternteile begründet werden kann.
  • Vorschriften für die Anerkennung der Elternschaft: Der Vorschlag sieht die Anerkennung von Gerichtsentscheidungen und öffentlichen Urkunden vor, mit denen die Elternschaft begründet oder nachgewiesen wird. In der Regel sollte die in einem Mitgliedstaat begründete Elternschaft ohne besonderes Verfahren in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.
  • Einführung eines europäischen Elternschaftszertifikats: Kinder (oder ihre gesetzlichen Vertreter) können dieses in dem Mitgliedstaat beantragen, in dem die Elternschaft begründet wurde, und es eventuell nutzen, um die Elternschaft in allen anderen Mitgliedstaaten nachzuweisen. Die Kommission schlägt ein harmonisiertes Muster vor, das für die gesamte EU gilt. Die Verwendung des Zertifikats wäre für Familien fakultativ, jedoch hätten sie das Recht es zu beantragen. Das Zertifikat müsste dann überall in der EU anerkannt werden.

Der Vorschlag wird andere EU-Vorschriften des internationalen Privatrechts, z. B. in Bezug auf Erbsachen, ergänzen. Er harmonisiert nicht das materielle Familienrecht; dieses fällt weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

Nächste Schritte

Der Vorschlag der Kommission muss vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig angenommen werden. Fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung wird die Kommission die Anwendung der Verordnung durch die Mitgliedstaaten bewerten und gegebenenfalls Änderungen vorschlagen.

Quelle: EU-Kommission