Zivilrecht - 21. März 2022

Gewinnspiel: Sammelerlaubnis für Telefonwerbung ist unzulässig

vzbv, Mitteilung vom 18.03.2022 zum Urteil 2-03 O 99/20 des LG Frankfurt vom 04.03.2022 (rkr)

  • Kunden sollten vor der Teilnahme am Gewinnspiel der individuellen Telefonwerbung durch 31 Unternehmen zustimmen.
  • Möglichkeit zur Abwahl von Unternehmen erst in zwei über Links erreichbaren separaten Listen.
  • LG Frankfurt am Main: Einwilligungserklärung erfüllte nicht die gesetzlichen Voraussetzungen und war unwirksam.

vzbv-Klage gegen Gewinnspielveranstalter beim LG Frankfurt am Main teilweise erfolgreich (Az. 2-03 O 99/20)

Der Online-Gewinnspielveranstalter Toleadoo GmbH darf sich nicht die Einwilligung zur Telefonwerbung durch 31 Unternehmen einholen, wenn sich Verbraucher:innen für die Ablehnung ihrer Zustimmung erst zwei über Links erreichbaren separaten Listen durchklicken müssen. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Toleadoo GmbH entschieden.

Das Marketingunternehmen hatte unter www.dein-macbook.de ein Gewinnspiel angeboten, für das eine Registrierung nötig war. Dabei sollten sich die Teilnehmer:innen mit der Weitergabe ihrer persönlichen Daten an Sponsoren des Anbieters und mit dem Erhalt von Werbung „per E-Mail, Push-Notification, postalisch und/oder telefonisch“ durch diese Sponsoren einverstanden erklären. Namen und Beschreibung der insgesamt 31 Unternehmen waren erst nach Anklicken der mit einem Link versehenen Begriffe „Hauptsponsoren“ und „Qualifizierungssponsoren“ zugänglich.

Keine informierte Einwilligung zur Telefonwerbung

Das Landgericht Frankfurt am Main erklärte die Einwilligungsklausel in Kombination mit den Sponsorenlisten für unwirksam. Telefonwerbung stelle ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung stets eine unzumutbare Belästigung dar. Dabei müssen Verbraucher:innen wissen, dass ihre Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Die strittige Einwilligungsklausel erfülle diese Voraussetzungen nicht. Angesichts der Vielzahl an Unternehmen und der angestrebten Teilnahme an einem Gewinnspiel könne nicht von einer informierten Einwilligung gesprochen werden.

Gericht sieht keine Irreführung über Kundenrechte

Dem Vorwurf des vzbv, der Gewinnspielveranstalter würde Kund:innen über ihre Rechte täuschen, schlossen sich die Richter nicht an. Das Unternehmen erwecke zwar den Eindruck, die Einwilligung in die Werbung sei Voraussetzung für die Teilnahme am Gewinnspiel. Die Klausel enthalte aber keine Aussage dazu, dass Kund:innen verpflichtet seien, Werbung der in der Liste aufgeführten Sponsoren zu dulden.

Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem das Unternehmen die zunächst eingelegte Berufung nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zurückgenommen hat.

Quelle: vzbv