Bau, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen - 2. Dezember 2020

Gesetzentwurf zur Baulandmobilisierung

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.12.2020

Schnelleres Aktivieren von Bauland und mehr bezahlbarer Wohnraum – darauf zielt die Bundesregierung mit dem Baulandmobilisierungsgesetz ab, das sie als Entwurf (19/24838) vorgelegt hat. Im Kern setzt sie damit Beschlüsse der Baulandkommission um und stärkt die Handlungsmöglichkeiten für Gemeinden und Städte.

So würden die Vorkaufsrechte für Kommunen gestärkt, heißt es in dem Entwurf. Künftig könne eine Kommune dieses Recht geltend machen, wenn „auf einem zu veräußernden Grundstück ein Missstand besteht“. Außerdem werde ein neues Vorkaufsrecht für un- beziehungsweise geringfügig bebaute und brachliegende Grundstücke in Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt eingeführt. Weiter soll es in Bebauungsplänen möglich sein, Flächen für den sozialen Wohnungsbau festzulegen. Diese Regelung solle bis Ende 2024 befristet werden, um dann zu überprüfen, ob die Maßnahme wirkt.

Ebenfalls befristet werden soll die Verlängerung des Paragraphen 13b BauGB, mit dem leichter im Außenbereich gebaut werden kann. Diese Befristung solle „bis zum 31. Dezember 2022 beziehungsweise 2024“ gelten. Auch für den Innenbereich sind Erleichterungen im Planungs- und Genehmigungsprozess vorgesehen; außerdem ist die Einführung einer neuen Gebietskategorie vorgesehen, das „Dörfliche Wohngebiet“. Mit letzterem soll das Nebeneinander von Landwirtschaft und Wohnen leichter möglich werden.

Gerungen haben die Koalitionäre vor allem um einen Passus im Gesetzentwurf, der das Umwandlungsverbot ausweitet. Nun heißt es, die bisherigen Instrumente reichten nicht aus. Künftig solle gelten, dass Umwandlungen in bestimmten Gebieten unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. Diese Genehmigungen erteilen in der Regel Gemeinden. Ziel sei es, ein ausreichendes Angebot an bezahlbaren Mietwohnungen zu erhalten, erklärt die Bundesregierung weiter. Die Rechtsverordnung ist den Angaben zufolge bis Ende 2025 befristet. Es sind Ausnahmen vorgesehen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1340/2020