Rechtsdienstleistungsgesetz - 13. November 2020

Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt

BMJV, Mitteilung vom 12.11.2020

Im Rechtsdienstleistungsrecht besteht aufgrund der Entwicklungen im Markt für Rechtsdienstleistungen Bedarf für eine Anpassung des Rechtsrahmens. Bisher ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die Vereinbarung von Erfolgshonoraren nur in sehr engen Grenzen erlaubt und die Übernahme von Verfahrenskosten vollständig untersagt. Dies gilt für nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) registrierte Inkassodienstleister nicht, weshalb deren Leistungen insbesondere für die Durchsetzung geringwertiger Forderungen vermehrt nachgefragt werden. Ein Ziel des Gesetzes ist es daher, einen kohärenten Regelungsrahmen für rechtliche Dienstleistungen zu schaffen.

Die Dienstleistungen von Inkassodienstleistern werden zudem in zunehmendem Maße auch von Verbraucherinnen und Verbrauchern nachgefragt. Für die Konstellation, dass eine Verbraucherin oder ein Verbraucher einen Inkassodienstleister, insbesondere ein sog. Legal-Tech-Unternehmen, mit einer Forderungsdurchsetzung beauftragt, bestehen bisher aber keine verbraucherschützenden Regelungen im RDG. Der Entwurf zielt auf eine Erhöhung der Transparenz und Verständlichkeit dieser Geschäftsmodelle ab. Schließlich haben sich durch das Abweichen der Legal-Tech-Unternehmen vom klassischen Berufsbild eines Inkassodienstleisters in der Praxis rechtliche Unsicherheiten gezeigt, die durch den Entwurf abgebaut werden sollen.

Quelle: BMJV