Gesetzgebung - 27. Mai 2022

Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters

BMJ, Mitteilung vom 25.05.2022

Die bei den Amtsgerichten geführten Güterrechtsregister, in die auf Antrag von Ehegatten Eintragungen über deren güterrechtliche Verhältnisse vorgenommen werden, sind weitgehend funktionslos geworden. Von dem mit einer Eintragung einer güterrechtlichen Vereinbarung verbundenen Schutz des Rechtsverkehrs wird nur noch selten Gebrauch gemacht.

Der Aufwand für die Führung des Registers steht in keinem Verhältnis mehr zu der geringen rechtlichen und schwindenden praktischen Bedeutung des Güterrechtsregisters. Die meisten Amtsgerichte führen die Register nicht elektronisch. Das hat in einzelnen Ländern zu einem enormen Papieraktenbestand geführt, der aufgrund der sehr langen Aufbewahrungsfristen kostenintensiv zu archivieren ist. Insgesamt ist von weit über 500.000 Eintragungen auszugehen, wobei ein erheblicher Teil der Eintragungen durch den Tod der Betroffenen, durch Scheidung, Wegzug aus dem Bezirk (§ 1559 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) etc. nicht mehr aktuell ist und keine Löschung der Eintragung beantragt wurde.

Im Zuge der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl. L 183 vom 08.07.2016, S. 1; L 113 vom 29.04.2017, S. 62; L 167 vom 04.07.2018, S. 36) (EuGüVO) und der Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (ABl. L 183 vom 08.07.2016, S. 30; L 113 vom 29.04.2017, S. 62) (EuPartVO) wurde eine Reform des Güterrechtsregisters mit einer zeitgemäßen elektronischen Führung und einer Zentralisierung geprüft. Insbesondere die bei einer Reform notwendige Überführung der enormen Altbestände in elektronische Register würde einen sehr hohen Zeit-, Kosten- und Personalaufwand erfordern.

Die Einführung von Artikel 28 der EuGüVO und der EuPartVO führte bislang nicht zu einem Anstieg der Eintragungszahlen und einer vermehrten Nutzung des Registers.

Da somit insgesamt nur noch ein sehr begrenztes Bedürfnis für die Weiterführung des Registers besteht, kann das Güterrechtsregister abgeschafft werden. Das dient dem Bürokratieabbau.

Quelle: BMJ