Bundesregierung, Pressemitteilung vom 24.09.2021
Am Telefon aufgeschwatzte Verträge oder überlange Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen – davor will die Bundesregierung Verbraucher besser schützen. Dabei geht es um Energielieferverträge sowie Verträge etwa für Fitnessstudios oder Zeitungs-Abos. Informationen zu dem neuen Gesetz, das in Teilen zum 1. Oktober 2021 in Kraft tritt, finden Sie hier.
Wieso war ein Gesetz für faire Verbraucherverträge notwendig?
Unerlaubte Telefonwerbung stellt einerseits eine unzumutbare Belästigung dar. Sie führt aber auch in vielen Fällen dazu, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern Verträge aufgedrängt oder untergeschoben werden, die sie so nicht abschließen möchten. Zum anderen verwenden Unternehmen zunehmend bestimmte Vertragsklauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die es Verbraucher verwehren für sie günstigere Angebote zu nutzen. Des Weiteren wird Verbrauchern etwa die Abtretung ihrer Ansprüche gegen einen Unternehmer, um diese durch Dritte geltend machen zu lassen, unverhältnismäßig erschwert. Deshalb sollen sowohl der Vertragsschluss selbst als auch die Vertragsinhalte faireren Regelungen unterliegen.
Wie sehen die Vertragslaufzeiten für Verträge etwa fürs Fitnessstudio, Partnerbörsen und sonstige Abos aus?
Verbraucherverträge die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen betreffen, werden oftmals mit einer längeren Laufzeit angeboten.
Verträge mit einer Mindestlaufzeit von bis zu zwei Jahren bleiben auch künftig möglich. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen größtmögliche Freiheit bei der Vertragswahl und -ausgestaltung haben und etwa von Kostenvorteilen bei längeren und flexibleren Laufzeiten profitieren.
Was gilt bei einer automatischen Vertragsverlängerung?
Die Kündigung vergessen – und schon ist man an einen unliebsamen Vertrag weiter gebunden. Das soll künftig nicht mehr so einfach passieren. Zum Schutz der Verbraucher werden daher auch strengere Regelungen für die Kündigung im Falle einer automatischen Vertragsverlängerung auf unbestimmte Zeit getroffen. Kunden können in einem solchen Fall ab März 2022 monatlich kündigen.
Können Strom- und Gasverträge weiter telefonisch abgeschlossen werden?
Unter den Fällen, in denen Verbrauchern Verträge aufgedrängt oder untergeschoben werden, ist die Anzahl der Beschwerden wegen Anrufen von Energielieferanten oder Dienstleistern, die den Verbraucher zu einem Wechsel des Energielieferanten bewegen wollen, besonders groß. Lieferverträge für Strom und Gas soll man deshalb nicht mehr allein am Telefon abschließen können. Damit ein Vertrag wirksam ist, muss er künftig „in Textform“, also zum Beispiel per E-Mail, SMS oder auch als Brief oder Fax vorliegen. Zugleich wird darüber hinaus das Textformerfordernis auch auf die Kündigung solcher Verträge erweitert.
Firmen müssen zudem die Einwilligung der Verbraucher in Telefonwerbung dokumentieren und aufbewahren. Dadurch soll die Bundesnetzagentur unerlaubte Telefonwerbung effizienter ahnden können.
Wie sind online abgeschlossene Verträge kündbar?
Ab dem 1. Juli 2022 wird für dauernde Schuldverhältnisse ein verpflichtender Kündigungsbutton im Online-Bereich eingeführt. Dauerschuldverhältnisse erweisen sich oftmals als Kostenfallen für Verbraucher. Ein Vertrag im Internet ist schnell geschlossen – oftmals genügt dafür ein Klick. Den Vertrag wieder zu kündigen ist meistens wesentlich schwieriger. Nicht selten muss man sich durch mehrere Seiten klicken und am Ende womöglich noch per Brief oder Fax kündigen. Der Button als unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit im Online-Bereich schafft Abhilfe.
Erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen dafür nicht, kann ein Verbraucher einen Vertrag, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Was wird noch geregelt?
Künftig sind alle Abtretungsausschlüsse, die Unternehmen in ihren AGB für Geldansprüche von Verbrauchern gegen sie formulieren, unwirksam. Dies soll auch für andere Ansprüche und Rechte des Verbrauchers gelten, wenn der Unternehmer kein schützenswertes Interesse hat oder das berechtigte Interesse des Verbrauchers überwiegt.
Quelle: Bundesregierung