DSGVO - 21. Mai 2025

Gericht lässt Zeugenvernehmung per WhatsApp-Videoanruf zu

BRAK, Mitteilung vom 21.05.2025 zum Urteil 729 OWi-268 Js 298/25-30/25 des AG Dortmund vom 27.03.2025

Das AG Dortmund erlaubte eine Zeugenaussage über das Handy des Betroffenen – und stellte Datenschutzbedenken nach Einwilligung zurück.

Das AG Dortmund hat in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Zeugenvernehmung per WhatsApp über das Mobiltelefon des Betroffenen erlaubt. Auf datenschutzrechtliche Bedenken hatte es hingewiesen – diese aber mit Hinweis auf die Freiwilligkeit der besonderen Vernehmung und der besonderen Verfahrenssituation zurückgestellt (Urteil vom 27.03.2025, Az. 729 OWi-268 Js 298/25-30/25).

In dem Verfahren ging es um einen Rotlichtverstoß: Ein ortsunkundiger Elektriker hatte eine Ampel an einer unübersichtlichen Stelle fahrlässig bei über sechs Sekunden Rot überfahren. Die Anordnung eines Fahrverbots ist damit eigentlich nach § 25 StVG indiziert. Den Verstoß hatte er eingeräumt, allerdings Einspruch gegen das Fahrverbot eingelegt. Aufgrund seiner persönlichen und beruflichen Situation – insbesondere als selbstständiger Garten- und Landschaftsbauer sowie als angestellter Elektriker in einem Kleinbetrieb – sei ein Fahrverbot für ihn wirtschaftlichen und beruflich gemäß § 4 Abs. 4 BKatV unzumutbar.

Zeugenvernehmung per WhatsApp-Videoanruf

Im Zentrum der Beweisaufnahme stand die Frage, ob der Arbeitgeber des Betroffenen dessen Angaben über die drohenden wirtschaftlichen und beruflichen Folgen bestätigen könne. Da der Fahrer der Ansicht war, sein Arbeitgeber werde sicher nicht persönlich für eine Zeugenaussage anreisen, schlug er alternativ vor, ihn anzurufen. Das lehnte das Gericht jedoch ab. Einem Anruf über WhatsApp mit dem Handy des Betroffenen stimmte es aber zu. Der Arbeitgeber erklärte vor der Befragung ausdrücklich sein Einverständnis zur Nutzung des Messenger-Dienstes. Das Gericht wies darauf hin, dass eine Vernehmung über WhatsApp grundsätzlich nicht in der Justiz vorgesehen sei, da dies möglicherweise datenschutzrechtlich problematisch sei. Dennoch akzeptierte es die freiwillige Zustimmung aller Beteiligten. Es fasste dementsprechend einen Beschluss über die audiovisuelle Vernehmung gem. § 247a StPO i. V. m. § 71 OWiG.

Im Rahmen der Vernehmung bestätigte der Arbeitgeber die Angaben des Betroffenen und die Notwendigkeit seiner Fahrberechtigung. Falle er aus, müsse er ihn wohl unbezahlt freistellen. Das Gericht bewertete die Schilderungen des Zeugen als glaubhaft und nachvollziehbar und nicht als bloße Gefälligkeitsaussage. Da der Betroffene zudem nicht vorbelastet war und seine Mitwirkung durch die Einspruchsbeschränkung gezeigt hatte, hielt das Gericht das Absehen vom Regelfahrverbot bei gleichzeitiger Verdopplung der Geldbuße auf 400 Euro für vertretbar.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer