vzbv, Pressemitteilung vom 03.12.2021 zum Urteil 6 U 275/19 des OLG Frankfurt vom 28.10.2021
- OLG Frankfurt: Widerrufsrecht gilt auch für Vorab-Bestellung digitaler Spiele, die nach dem Download noch nicht nutzbar sind.
- Das Verfahren geht auf eine Beschwerde der norwegischen Verbraucherorganisation Forbrukerrådet zurück
- Nintendo hat Bestellformular im e-Shop inzwischen geändert.
Nintendo of Europe GmbH erkennt Unterlassungsanspruch des vzbv vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main an
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Rechte von Verbraucher:innen bei Videospielen bestätigt. In einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Nintendo Europe GmbH urteilten die Richter, dass das 14-tägige Widerrufsrecht auch dann gelten muss, wenn ein Videospiel vorab gekauft, aber noch nicht spielbar ist.
„Das Widerrufsrecht ist eine wichtige Errungenschaft des Verbraucherschutzes und darf nicht von Unternehmen umgangen werden. Es ist gut, dass Nintendo den Verbraucher:innen das ihnen zustehende Widerrufsrecht nun einräumen muss“, sagt Rosemarie Rodden, Rechtsreferentin beim vzbv.
Vorbestellte Spiele waren nicht stornierbar
Nintendo hatte in seinem e-Shop Videospiele schon vor dem offiziellen Erscheinungsdatum zum Download angeboten. Der Download umfasste meist einen die Software umfassenden „Pre-Load“ des Spiels sowie ein anschließend auf der Spiele-Konsole angezeigtes Symbol. Die Freischaltung des Spiels erfolgte per Update erst zum offiziellen Starttermin. Solche Online-Käufe können normalerweise innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
Nintendo hatte das Widerrufsrecht jedoch ausgeschlossen und sich auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung berufen. Die Voraussetzungen für ein Erlöschen des Widerrufsrechts lagen jedoch nicht vor, da der nach der Vorab-Bestellung zur Verfügung gestellte Download noch gar kein nutzbares Spiel enthielt. Bis zum Erscheinungstermin sei das Spiel für die Käufer:innen wertlos und der Vertrag von Nintendo in keiner Weise erfüllt.
OLG Frankfurt hebt Entscheidung des Landgerichts auf
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage des vzbv in erster Instanz abgewiesen. Mit ihrer Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt hatten die Verbraucherschützer jetzt Erfolg. Die Richter hatten Nintendo in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der Rechtslage nahegelegt, den Unterlassungsanspruch des vzbv als berechtigt anzuerkennen. Dem kam das Unternehmen nach. Im Anerkenntnisurteil gab das Gericht der Klage des vzbv in vollem Umfang statt. Wie bei solchen Urteilen üblich, enthält das Anerkenntnisurteil keine Entscheidungsgründe.
Kooperation mit norwegischen Verbraucherschützern
Die norwegische Verbraucherschutzorganisation Forbrukerrådet hatte bereits 2018 den Ausschluss des Widerrufsrechts im e-Shop von Nintendo als Verstoß gegen die Verbraucherrechte-Richtlinie der EU kritisiert. Da der Shop-Betreiber Nintendo of Europe seinen Sitz in Frankfurt am Main hat, beauftragte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach einem Durchsetzungsersuchen der norwegischen Verbraucherschutzbehörde („Norwegian Consumer Authority“ – NCA) den vzbv mit der Rechtsdurchsetzung.
Formal gilt das Urteil daher nur gegenüber norwegischen Verbrauchern. Die Rechtslage in Norwegen entspricht aber aufgrund der erfolgten Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie der in den EU-Mitgliedsstaaten. Nintendo hat inzwischen nicht nur die norwegische, sondern auch die deutsche Version seines e-Shops geändert.
Quelle: vzbv