Öffentliches Recht - 30. Juli 2019

Geplante Hotelanlage auf dem Büdingen-Areal verstößt nicht gegen Nachbarrechte

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 30.07.2019 zum Beschluss 5 S 583/19 vom 23.07.2019

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 23. Juli 2019 die Nachbaranträge gegen die geplante Hotelanlage auf dem Büdingen-Areal abgelehnt und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg, das zugunsten der Nachbarn entschieden hatte, abgeändert.

Eine Schweizer Investorin plant den Bau einer großen Hotelanlage mit 114 Gästezimmern, einer Tiefgarage mit 114 Stellplätzen und 14 oberirdischen Stellplätzen auf dem derzeit unbebauten, in unmittelbarer Bodenseenähe liegenden sog. Büdingen-Areal in Konstanz. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 30. September 1987 bekanntgemachten Bebauungsplans „Seehausen“, der im Zentrum des Plangebietes ein Sondergebiet für ein Hotel und Hotel-Appartements, im Norden entlang der Mainaustraße ein allgemeines Wohngebiet festsetzt und im Osten bzw. Südosten des Plangebietes die Errichtung eines Außenbades und eines Café-Pavillons vorsieht. Der Bebauungsplan enthält ferner Bestimmungen zur überbaubaren Grundstücksfläche in Gestalt von Baugrenzen sowie zum Maß der baulichen Nutzung in Form von Festsetzungen zur Grundfläche, zur Baumasse (maximal 53.000 m3), zur Zahl der Vollgeschosse sowie zur Gebäudehöhe.

Am 10. September 2018 erteilte die Stadt Konstanz die beantragte Baugenehmigung. Zugleich gewährte sie mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans, so hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Baumasse um 5.869 m3, der Überschreitung der Baugrenzen mit oberirdischen und unterirdischen baulichen Anlagen, der Überschreitung der zulässigen maximalen Gebäudehöhe, der zulässigen maximalen Erdgeschoss-Rohfußbodenhöhe und sowie der Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse.

Hiergegen haben die Antragsteller – Eigentümer benachbarter Grundstücke im Westen sowie im Norden des Vorhabengrundstücks – jeweils Widerspruch erhoben und zugleich beim Verwaltungsgericht Freiburg die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Mit Beschluss vom 19. Februar 2019 hat das Verwaltungsgericht diesen Anträgen stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller angeordnet.

Auf die Beschwerden der Stadt Konstanz und der beigeladenen Bauherrin hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg diese Entscheidung nunmehr geändert und die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Zur Begründung hat der 5. Senat ausgeführt, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, von denen die Baurechtsbehörde Befreiung erteilt habe, nicht schon für sich genommen nachbarschützend seien, sondern in der Regel rein städtebaulichen Gründen dienten. Zwar stehe es der planenden Gemeinde frei, solche rein städtebaulichen Zwecken dienende Maßfestsetzungen, um eine drittschützende Zielrichtung zu erweitern. Ein dahingehender Wille müsse dann aber hinreichend deutlich aus dem Textteil des Bebauungsplans, dessen Begründung oder aus sonstigen Absichtsbekundungen der Gemeinde zu entnehmen sein. Dies sei hier nicht der Fall. Die Stadt Konstanz habe insbesondere die Festsetzungen zur Baumasse und zur Gebäudehöhe in dem Bebauungsplan „Seehausen“ nur zu dem rein städtebaulichen Zweck getroffen, dem Gesamtgebäude „die optische Schwere und Massivität zu nehmen“. Anhaltspunkte dafür, dass diese Festsetzungen auch im Interesse der Umgebungsbebauung getroffen worden seien, fehlten jedoch.

Auf eine etwaige Unbestimmtheit und Widersprüchlichkeit der Baugenehmigung in Hinblick auf Anlagenteile, die im Osten und Südosten und damit in dem vom Hotelgebäude abgeschirmten Teil des Vorhabengrundstücks verwirklicht werden sollten, könnten sich die Antragsteller nicht berufen. Insgesamt sei das Bauvorhaben ihnen gegenüber auch nicht rücksichtslos, da ihre Grundstücke mindestens 45 m von der geplanten Hotelanlage entfernt lägen und die aufstehenden Gebäude entweder eine vergleichbare Höhenentwicklung aufwiesen oder aber nicht signifikant niedriger seien.

Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar.