EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.11.2024
Die nationalen Verbraucherschutzbehörden der 27 EU-Mitgliedstaaten, Norwegens und Islands und die EU-Kommission haben Apple aufgefordert, seine Praktiken mit den Anti-Geoblocking-Vorschriften der EU in Einklang zu bringen. Bei einer Untersuchung auf europäischer Ebene haben sie bei Apple Media Services mehrere potenziell verbotene Geoblocking-Praktiken festgestellt, die den Online-Zugang, die Zahlungsmethoden und das Herunterladen von Apps betreffen.
Die Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission Margrethe Vestager sagte: „Wir verstärken den Kampf gegen Geoblocking. Kein Unternehmen, ob groß oder klein, darf seine Kunden ungerechtfertigt aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnorts oder ihres Geschäftssitzes diskriminieren. Indem wir Geoblocking verhindern, erleichtern wir den Verbrauchern den Zugang zu den gewünschten Waren und Dienstleistungen in ganz Europa und stärken die Funktionsweise und Integrität unseres Binnenmarktes.“
Leitung: Behörden in Belgien, Deutschland und Irland
Die Maßnahmen des Netzwerks der Verbraucherschutzbehörden (Consumer Protection Cooperation Network, CPC) gegen Apple werden von den zuständigen nationalen Behörden Belgiens (Generaldirektion für Wirtschaftsinspektion), Deutschlands (Bundesnetzagentur) und Irlands (Wettbewerbs- und Verbraucherschutzkommission) unter der Koordination der Europäischen Kommission geleitet.
Festgestellte Einschränkungen bei den Apple Media Services
Das CPC-Netzwerk hat eine Reihe von Einschränkungen bei den Apple Media Services festgestellt, die nach Einschätzung des Netzwerks europäische Verbraucher aufgrund ihres Wohnortes rechtswidrig diskriminieren. Verbraucher sehen sich Einschränkungen gegenüber, wenn es um Folgendes geht:
- Online-Zugang: Apple Media Services haben für verschiedene Länder in der EU/im Europäischen Wirtschaftsraum, EWR, unterschiedliche Benutzeroberflächen. In der App-Version dieser Dienste dürfen Verbraucher nur auf die Benutzeroberfläche zugreifen, die für das Land erstellt wurde, in dem sie ihr Apple-Konto registriert haben, und stehen vor erheblichen Herausforderungen, wenn sie versuchen, dies zu ändern, was nach den Anti-Geoblocking-Vorschriften der EU nicht zulässig ist.
- Zahlungsmethoden: Bei kostenpflichtigen Käufen über Apple Media Services dürfen Verbraucher nur Zahlungsmittel (z. B. Kredit-/Debitkarten) verwenden, die in dem Land ausgestellt wurden, in dem sie ihr Apple-Konto registriert haben.
- Herunterladen: Da der App Store Verbrauchern keinen Zugriff auf die Version eines anderen EU-/EWR-Landes gewährt, dürfen Verbraucher die in anderen Ländern angebotenen Apps nicht herunterladen. Verbraucher sollten jedoch in der Lage sein, Apps, die in anderen EU-/EWR-Ländern angeboten werden, herunterzuladen, wenn sie in dieses Land reisen oder sich vorübergehend dort aufhalten.
EU-Regeln
Die rechtlichen Verpflichtungen, die das CPC-Netzwerk gegenüber Apple geltend macht, sind in der Geoblocking-Verordnung und der Dienstleistungsrichtlinie festgelegt. Die Geoblocking-Verordnung verbietet eine ungerechtfertigte Diskriminierung von EU-Kunden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder des Ortes ihrer Niederlassung, wenn sie Waren und Dienstleistungen von Händlern in einem anderen Mitgliedstaat kaufen möchten. Die Dienstleistungsrichtlinie schreibt vor, dass die allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung keine diskriminierenden Bestimmungen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers enthalten dürfen, es sei denn, sie sind unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt.
Nächste Schritte
Apple hat nun einen Monat Zeit, um auf die Feststellungen des CPC-Netzes zu antworten und Verpflichtungen vorzuschlagen, wie das Unternehmen die festgestellten Geoblocking-Praktiken angehen will. Je nach Antwort von Apple kann das CPC-Netz in einen Dialog mit dem Unternehmen eintreten. Wenn Apple die vom CPC-Netz geäußerten Bedenken nicht ausräumt, können die nationalen Behörden Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Dies gilt unbeschadet der Befugnis der nationalen Behörden, Durchsetzungsmaßnahmen in laufenden nationalen Verfahren zu ergreifen.
Quelle: Europäische Kommission