BRAK, Mitteilung vom 17.01.2025
EuGH-Generalanwalt Athansios Emiliou sprach sich am 14. Januar 2025 in der Rechtssache C-19/23 (Königreich Dänemark gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union) für die Nichtigerklärung der Richtlinie (EU) 2022/2041 (Mindestlohn-Richtlinie) aus. In der Begründung gab er an, dass der EU die Zuständigkeit für den Erlass der Richtlinie fehle. Alle Aspekte der Lohnfestsetzungssysteme seien Sache der Mitgliedstaaten.
Zwar sei die Union ermächtigt, durch Richtlinien Mindestvorschriften im Bereich der Arbeitsbedingungen festzulegen (Art. 153 Abs. 2 lit. b AEUV i. V. m. Art. 153 Abs. 1 lit. b AEUV), jedoch erstrecke sich diese Zuständigkeit gem. Art. 153 Abs. 5 AEUV ausdrücklich nicht auf das Arbeitsentgelt.
Der Ausschluss von Regelungen über das Arbeitsentgelt beziehe sich nicht nur auf dessen Höhe, sondern auch auf die Rahmenbedingungen der Entgeltbestimmung. Die Richtlinie aber regele gerade die Festsetzung und Angemessenheit von Mindestlöhnen und greife damit direkt in die nationalen Systeme ein. Die EU verstoße damit auch gegen das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung aus Art. 5 Abs. 2 AEUV.
Somit folgt der Generalanwalt der Argumentation Dänemarks, unterstützt durch Schweden, welche die entsprechende Nichtigkeitsklage eingereicht haben.
Der EuGH wird in den nächsten Monaten entscheiden, ob die Richtlinie für nichtig erklärt oder bestätigt wird.
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 1/2025