EU-Recht - 11. November 2022

Geltung der Dienstleistungsrichtlinie

BRAK, Mitteilung vom 10.11.2022

Der EuGH hat am 27. Oktober 2022 in der Rechtssache C-544/21 ID gegen Stadt Mainz entschieden, dass die Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) nicht auf einen Vertrag anwendbar ist, der vor dem Inkrafttreten der Richtlinie geschlossen wurde und vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist seine Wirkungen erschöpft hat.

Dem Urteil zugrunde lag ein Rechtsstreit zwischen einem Architekturbüro und der Stadt Mainz. Die Vergütung des Architekten war vertraglich geregelt worden. Das Architekturbüro rechnete die erbrachten Leistungen jedoch auf der Grundlage der in der HOAI 2002 vorgesehenen Mindestsätze ab, welche über der vereinbarten Vergütung lagen. Der EuGH hatte im Januar 2022 bereits in einem ähnlichen Fall (C-261/20) entschieden, dass das deutsche System der Mindestpreise für Architekten und Ingenieure nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Da der Vertrag im vorliegenden Fall jedoch vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Dienstleistungsrichtlinie geschlossen wurde, sei die Rechtsposition des Ausgangsverfahrens unter der alten Regelung entstanden und endgültig erworben worden. Daher sei die Dienstleistungsrichtlinie nicht anwendbar.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 20/2022