EU-Recht - 9. Juni 2022

Geänderte Nutzungsbedingungen: EU-Kommission drängt WhatsApp zur Einhaltung des EU-Verbraucherschutzrechts

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.06.2022

Die EU-Kommission hat weiterhin Bedenken, dass die geänderten Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien von WhatsApp nicht mit dem EU-Verbraucherschutzrecht vereinbar sind. Die Kommission hat deshalb gemeinsam mit dem Netz der nationalen Verbraucherschutzbehörden (CPC) einen weiteren Brief an WhatsApp geschickt. „WhatsApp muss sicherstellen, dass die Nutzer verstehen, wozu sie ihre Zustimmung geben und wie ihre personenbezogenen Daten verwendet werden, insbesondere, wenn sie mit Geschäftspartnern ausgetauscht werden“, betonte EU-Justizkommissar Didier Reynders. „Ich wiederhole erneut, dass ich von WhatsApp erwarte, dass es die EU-Vorschriften zum Schutz der Verbraucher und ihrer Privatsphäre vollständig einhält.“ Die Kommission hatte bereits im Januar ihre Bedenken in einem Schreiben an WhatsApp erläutert.

Geklärt werden sollen mehrere Punkte:

  • Werden die Verbraucherinnen und Verbraucher hinreichend klar über die Folgen ihrer Entscheidung, die neuen Nutzungsbedingungen des Unternehmens zu akzeptieren oder abzulehnen, informiert?
  • Sind die In-App-Benachrichtigungen von WhatsApp, mit denen die Verbraucher aufgefordert werden, die neuen Bedingungen und Datenschutzbestimmungen zu akzeptieren, angemessen?
  • Haben die Verbraucherinnen und Verbraucher ausreichend Gelegenheit, sich mit den neuen Bedingungen vertraut zu machen, bevor sie sie akzeptieren?

Das Unternehmen wird außerdem aufgefordert anzugeben, ob es Einnahmen im Zusammenhang mit den Nutzerdaten erzielt.

Ein erstes Schreiben wurde im Januar 2022 versandt. Als Reaktion darauf zeigte WhatsApp, dass es den Nutzern die notwendigen Informationen über diese Aktualisierungen zur Verfügung stellt, unter anderem durch In-App-Benachrichtigungen oder über sein Helpdesk. Die Informationen werden jedoch als unzureichend und verwirrend für die Nutzer angesehen. WhatsApp hat nun einen Monat Zeit, um den Verbraucherschutzbehörden nachzuweisen, dass seine Praktiken mit dem EU-Verbraucherrecht vereinbar sind.

Quelle: EU-Kommission