Gasspeichergesetz - 2. Mai 2022

Gasspeichergesetz ab 30.04.2022 in Kraft – wichtiger Beitrag für Versorgungssicherheit

BMWK, Pressemitteilung vom 29.04.2022

Nach der Bestätigung im parlamentarischen Verfahren ist das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeichergesetz) am 29.04.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und ab 30.04.2022 fristgemäß in Kraft.

Damit sollen alle Betreiber in Deutschland verpflichtet werden, ihre Speicher schrittweise zu füllen. Vor allem mit Blick auf den kommenden Winter soll so die Vorsorge weiter gestärkt werden und auch und heftige Preisausschläge eingedämmt werden.

Deutschland verfügt in Mittel- und Westeuropa über die mit Abstand größten Speicherkapazitäten für Erdgas. Die Kapazitäten reichen aus, um Deutschland für einen längeren Zeitraum zu versorgen. Das setzt allerdings voraus, dass die Speicher zu Beginn der Heizsaison gut gefüllt sind.

Die Füllstände der Speicher waren im Winter 2021/2022 historisch niedrig – auch deswegen stiegen die Preise an den kurzfristigen Handelsplätzen stark.

Mit dem neuen Gasspeichergesetz soll jetzt die Vorsorge für den nächsten Winter verbessert werden. In einem mehrstufigen Verfahren soll zunächst die Speicherbefüllung marktbasiert erfolgen und, wenn erforderlich, durch Ausschreibung von Gas-Optionen angereizt werden. Wenn Mindestfüllstände absehbar nicht erreicht werden, greifen zusätzliche Instrumente, damit definierte Mindestfüllmengen zu verschiedenen Terminen erreicht werden.

Konkret soll der sogenannte Marktgebietsverantwortliche, die Trading Hub Europe GmbH, das ist eine Tochtergesellschaft aller Gaspipeline-Betreiber in Deutschland, verpflichtet werden, die Gasspeicher schrittweise zu füllen. Zum 1. Oktober 80 Prozent zum 1. November zu 90 Prozent und am 1. Februar zu 40 Prozent.

Mit dem Inkrafttreten steht das komplette Sommerhalbjahr zur Befüllung der Speicher zur Verfügung.

Quelle: BMWK