Straßenverkehrsgesetz - 11. November 2020

Führerschein rechtmäßig entzogen nach Promillefahrt mit einem E-Scooter

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 06.11.2020 zum Beschluss 1 L 873/20.NW vom 23.10.2020

Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. hat in einem gerichtlichen Eilverfahren bestätigt, dass eine Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen werden darf, nachdem der Betroffene im öffentlichen Straßenverkehr einen E-Scooter (elektrisch betriebener Tretroller) mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,61 Promille gefahren und ein daraufhin nach Abschluss des Strafverfahrens von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorgelegt hatte. Dabei half es ihm auch nicht, dass ihm in dem vorangegangenen Strafverfahren durch das Amtsgericht der Führerschein nicht entzogen, sondern dort nur ein Fahrverbot für 5 Monate angeordnet worden war.

Darauf hatte sich der Antragsteller in dem gerichtlichen Eilverfahren vor allem berufen. Nach seiner Auffassung war die Fahrerlaubnisbehörde nämlich an das strafgerichtliche Urteil gebunden und hätte seine Fahreignung deshalb nicht nochmals durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten überprüfen dürfen.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt folgte dieser Ansicht nicht: Eine rechtliche Bindung an die strafrichterliche Entscheidung gemäß § 3 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) könne nur bestehen, wenn das Urteil des Amtsgerichts sich klar und eindeutig positiv zur Fahreignung des Betroffenen äußere, sodass die Fahrerlaubnisbehörde sicher sein könne, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vom Strafgericht positiv bewertet worden sei. Dem genüge das Strafurteil des Amtsgerichts im vorliegenden Fall nicht, denn es stelle nicht eindeutig die Fahreignung des Antragstellers fest, sondern habe ein Fahrverbot als Nebenstrafe verhängt. Nach der Rechtsprechung sei auch nicht davon auszugehen, dass die Eignung durch den Verzicht auf den Führerscheinentzug und die Verhängung (nur) eines Fahrverbots „stillschweigend“ bejaht worden sei.

Da somit keine Bindung an das Strafurteil bestehe, müsse die Fahrerlaubnisbehörde wegen der Fahrt mit dem E-Scooter unter Alkoholeinfluss von mehr als 1,6 Promille BAK nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zwingend ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung der Fahreignung anordnen. Weil der Antragsteller trotz wirksamer Aufforderung mit Fristsetzung kein Gutachten vorgelegt habe, sei von seiner fehlenden Fahreignung auszugehen und ihm müsse die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz erheben.

Quelle: VG Neustadt