EuGH, Pressemitteilung vom 19.03.2026 zum Urteil C-679/24 vom 19.03.2026
Auf eine Fremdwährung lautende Darlehen: Der Gerichtshof erläutert die Verjährungsfristen für den Anspruch auf Rückerstattung der aufgrund einer missbräuchlichen Klausel gezahlten Beträge.
Im Februar 2008 schloss HL, eine Privatperson, mit der UniCredit Bank, einem ungarischen Finanzinstitut, einen auf Schweizer Franken (CHF) lautenden Vertrag über ein Hypothekendarlehen, das während einer Laufzeit von 360 Monaten (d. h. 30 Jahren) in ungarischen Forint (HUF) zurückzuzahlen war. Der Vertrag enthielt eine Klausel, mit der das mit der Bewertung der Fremdwährung gegenüber dem HUF verbundene Risiko vollständig auf den Verbraucher abgewälzt wurde. Im Jahr 2012 kündigte die Bank den Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs und leitete ein Vollstreckungsverfahren gegen HL ein.
HL rief die nationalen Gerichte an, um in erster Linie feststellen zu lassen, dass der Darlehensvertrag unwirksam sei, da die über das Wechselkursrisiko erteilten Informationen unzureichend gewesen seien. Als Rechtsfolge dieser Feststellung beantragte er den Fortbestand der Wirkungen des Vertrags mit Ausnahme der als ungeschrieben geltenden Klausel über das Wechselkursrisiko. Das Gericht des ersten Rechtszugs wies in Bezug auf den Antrag von HL, dass das Gericht die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit anwenden möge, die Klage wegen Verjährung ab. HL legte beim Hauptstädtischen Stuhlgericht ein Rechtsmittel ein und berief sich dabei auf die Auslegung der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 durch den Gerichtshof2, wonach für die Rückerstattung von Beträgen, die aufgrund einer missbräuchlichen Klausel rechtsgrundlos gezahlt wurden, dem Verbraucher, der die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel in einem Darlehensvertrag nicht kennt, keine Verjährungsfrist entgegengehalten werden kann.
Da das Hauptstädtische Stuhlgericht Zweifel hegte, wie die im nationalen Recht vorgesehene Verjährungsfrist von fünf Jahren im Rahmen einer Klage zu berechnen sei, mit der der Verbraucher geltend mache, dass das Gericht die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags anwenden möge, legte es dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung dieser Richtlinie vor.
In Bezug auf den Beginn der Verjährungsfrist stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht einer richterlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegensteht, wonach der Verbraucher die Rechtsfolgen der Feststellung der Nichtigkeit eines Darlehensvertrags nur innerhalb einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses gerichtlich geltend machen kann, wenn der Verbraucher zu diesem Zeitpunkt von der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel keine Kenntnis hatte oder hätte erlangen können. Berücksichtigt man u. a. die gegenüber einem Gewerbetreibenden schwächere Verhandlungsposition und den geringeren Informationsstand sowie die lange Laufzeit von Darlehensverträgen, würde die Anwendung einer solchen Verjährungsfrist dem Verbraucher die Ausübung seiner Rechte übermäßig erschweren und folglich gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßen.
Das Unionsrecht steht außerdem dem entgegen, dass der Zeitpunkt, zu dem das oberste nationale Gericht über die Missbräuchlichkeit von in Verbraucherverträgen enthaltenen Klauseln oder der Gerichtshof über die Auslegung der Richtlinie entschieden hat, für die Festlegung des Beginns der Verjährungsfrist zugrunde gelegt wird. Von einem angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher kann weder verlangt werden, dass er sich regelmäßig über die Rechtsprechung des obersten nationalen Gerichts zu Standardklauseln in Verträgen informiert, noch dass er anhand eines Urteils dieses Gerichts herausfindet, ob die in einem bestimmten Vertrag enthaltenen Klauseln missbräuchlich sind. Das Gleiche gilt für die Urteile des Gerichtshofs, der sich im Übrigen nicht zur Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln äußert und die konkrete Prüfung dieser Klauseln systematisch dem nationalen Gericht überlässt.
Schließlich stellt der Gerichtshof klar, dass die Fortsetzung des Laufs der Verjährungsfrist nach einem Hemmungszeitraum mit den gleichen Garantien einhergehen muss, wie sie für die Bestimmung des Beginns dieser Frist vorgesehen sind. Somit steht das Unionsrecht auch dem entgegen, dass der Zeitpunkt der Entscheidung des obersten nationalen Gerichts oder des Gerichtshofs für die Fortsetzung der Verjährungsfrist nach deren Hemmung zugrunde gelegt wird.
Fußnoten
1Insbesondere die Art. 1 und 7 der Richtlinie 93/13/EG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.
2Urteile vom 10. Juni 2021 in der Rechtssache C-609/19 und in den verbundenen Rechtssachen C-776/19 bis C-782/19, BNP Paribas Personal Finance (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 100/21).
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union