Verfassungsrecht - 26. Februar 2020

Finanzierung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz des Bundes verfassungsgemäß

Urteil im Verfahren über kommunale Verfassungsbeschwerden von neun Landkreisen gegen § 23 Abs. 2, § 24 FamBeFöG LSA
VerfG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 25.02.2020 zum Urteil LVG 5/18 vom 25.02.2020

Das Landesverfassungsgericht hat mit am 25. Februar 2020 verkündetem Urteil in einem Verfahren über kommunale Verfassungsbeschwerden von neun Landkreisen die Regelungen des Familien- und Beratungsstellenfördergesetzes Sachsen-Anhalt – FamBeFöG LSA über die Finanzierung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz – UVG – des Bundes als verfassungsgemäß bestätigt.

Das Landesverfassungsgericht hat mit am 25. Februar 2020 verkündetem Urteil in einem Verfahren über kommunale Verfassungsbeschwerden von neun Landkreisen die Regelungen des Familien- und Beratungsstellenfördergesetzes Sachsen-Anhalt – FamBeFöG LSA über die Finanzierung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz – UVG – des Bundes als verfassungsgemäß bestätigt.

Nach dem UVG zahlen die Kommunen einen Unterhaltsvorschuss an Kinder, deren unterhaltspflichtiger Elternteil seiner Pflicht nicht nachkommt. Die nicht durch Rückgriff ausgeglichenen Kosten werden zwischen Bund, Ländern und Kommunen aufgeteilt. In der UVG-Reform von 2017 hatte der Bund die Ansprüche auf Unterhaltsvorschuss ausgeweitet, um insbesondere die Abhängigkeit von Sozialhilfe nach dem SGB II zu mindern.

Die Beschwerdeführer haben geltend gemacht, dass der Landesgesetzgeber seine Pflicht aus der Landesverfassung verletzt habe, für einen Mehrbelastungsausgleich zu sorgen.

Das Landesverfassungsgericht hat entschieden, dass weder die bundesrechtliche Änderung des UVG noch die landesrechtliche Neufassung des FamBeFöG LSA dazu führt, dass das Land die Finanzierungsregeln anpassen muss. Die angegriffene Regelung genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Unter Berücksichtigung der Senkung des kommunalen Anteils an den Gesamtkosten von 33,33% auf 30% habe das Land hinreichend begründet, dass die prognostizierten Entlastungen bei den Kosten für Sozialhilfe sowie die erzielbaren Einnahmen aus dem Rückgriff bei den Unterhaltspflichtigen den Mehraufwand langfristig decken.