Energiesicherungsgesetz - 9. August 2022

Finanzielle Entlastung für Gasimportunternehmen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.08.2022

Mit der Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV) soll den von Preissteigerungen betroffenen Gasimporteuren ein finanzieller Ausgleich eingeräumt werden. Verbraucher müssen mit höheren Kosten rechnen. Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat zu reduzierten Gasliefermengen geführt, die Rohstoffknappheit wiederum führt zu steigenden Preisen. In der aktuell äußerst angespannte Marktsituation drohe „der Zusammenbruch großer, für das Funktionieren des Gasmarkts relevanter Gasimportunternehmen“, schreibt die Bundesregierung zur Begründung einer Verordnung (20/2985) nach Paragraf 26 des Energiesicherungsgesetzes über einen finanziellen Ausgleich durch eine saldierte Preisanpassung. Die Norm hatte der Bundestag im Juli beschlossen. Um eine zufällige und ungleichmäßige Verteilung des Kostenrisikos unter den gewerblichen und privaten Verbrauchern zu vermeiden bedürfe es einer „Regelung der Weitergabe der Ersatzbeschaffungskosten“, heißt es weiter in der Verordnung. Zudem sollten so Ausgleichszahlungen an die Gasimporteure ermöglicht werden, die ausreichen, um Insolvenzen zu verhindern. Doch es müsse auch darauf geachtet werden, dass diese Ausgleichszahlungen nicht zu einer Absicherung von Gewinnen auf Kosten der Verbraucher führten.

Der Ausgleichsanspruch richtet sich laut Verordnung gegen den „Marktgebietsverantwortlichen im Sinne von § 3 Nummer 26a des Energiewirtschaftsgesetzes“. Dieser könne den finanziellen Ausgleich durch eine Umlage auf die Bilanzkreisverantwortlichen weitergeben. Damit werde „eine Belastung durch die gestiegenen Ersatzbeschaffungskosten der unmittelbar betroffenen Gasimporteure gleichmäßig auf die Gesamtheit der ausgespeisten Gasmengen verteilt“. Der Ausgleichsanspruch soll zeitlich begrenzt werden und nur für die Ersatzbeschaffung von Importmengen, die vor dem 1. Mai 2022 vertraglich fest kontrahiert worden sind, gelten. Darüber hinaus sei eine Beschränkung auf die Erfüllung von vertraglichen Lieferverpflichtungen im deutschen Marktgebiet in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2024 vorgesehen. Nach diesem Zeitraum werde sich der Markt neu konsolidiert haben, sodass eine saldierte Preisanpassung nicht mehr notwendig erscheine, schreibt die Bundesregierung. Darüber hinaus sei es den Gasimporteuren zuzumuten, „ihre künftigen Lieferverträge mit ihren Abnehmern so zu fassen, dass sie Beschaffungsrisiken angemessen zuordnen“.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 400/2022