Verwaltungsrecht - 18. Mai 2021

Fensterlose Hotelzimmer zum kurzzeitigen Aufenthalt zulässig

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 18.05.2021 zum Urteil 1 LB 29/20 vom 12.05.2021

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 12. Mai 2021 die Berufung der Stadt Hannover gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 24. Januar 2019 (Az. 4 A 6675/18) zurückgewiesen (Az. 1 LB 29/20). Das Verwaltungsgericht hatte die Stadt grundsätzlich verpflichtet, ein Hotel mit fensterlosen Zimmern baurechtlich zu genehmigen. Diese Entscheidung hat der Senat bestätigt.

Die Klägerin des Verfahrens betreibt im Gebiet der Stadt Hannover ein Cityhostel, das sie durch Umnutzung einer ehemaligen Gaststätte um 13 Mehrbettzimmer erweitern möchte. Nach den baulichen Gegebenheiten würden neun Zimmer über keine Fenster verfügen. Den Bauantrag der Klägerin lehnte die Stadt Hannover unter Verweis auf § 43 Abs. 3 NBauO ab. Die Vorschrift bestimmt, dass Aufenthaltsräume unmittelbar ins Freie führende Fenster haben müssen. Ein Absehen von dieser Anforderung komme nicht in Betracht.

Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts dieser Rechtsauffassung der Stadt Hannover nicht gefolgt. Da Hotelzimmer nicht dem Wohnen dienten, greife grundsätzlich die Ausnahmevorschrift des § 43 Abs. 5 NBauO ein. Die Vorschrift gestatte es insbesondere, Belichtung und Belüftung anderweitig sicherzustellen, soweit die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt blieben. Bei Hotelzimmern komme ein Verzicht auf Fenster dann in Betracht, wenn diese aufgrund ihrer Beschaffenheit und Ausstattung allein zum Übernachten und nur für einen kurzzeitigen Aufenthalt bestimmt seien. Die höchstzulässige Dauer des Aufenthalts betrage daher maximal drei Übernachtungen; dies habe die Stadt Hannover durch Beschränkung der baurechtlichen Zulassung sicherzustellen. Da das Cityhostel nach seinem Betriebskonzept ohnehin nur auf einen derartigen kurzzeitigen Übernachtungsaufenthalt abziele, sei die beizufügende Beschränkung in diesem Fall nur klarstellender Natur.

Die Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden.

Hinweis zur Rechtslage

§ 43 Niedersächsische Bauordnung (Aufenthaltsräume)

(3) Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit haben, dass die Räume das erforderliche Tageslicht erhalten und zweckentsprechend gelüftet werden können (notwendige Fenster).

(5) Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, brauchen die Anforderungen der Absätze 3 und 4 nicht zu erfüllen, soweit durch besondere Maßnahmen oder Einrichtungen sichergestellt wird, dass den Anforderungen des § 3 entsprochen wird und die Rettung von Menschen möglich ist.

Quelle: OVG Niedersachsen