Öffentliches Recht - 7. Januar 2020

Fehlende Übergangsvorschriften bei Sportprüfungen an der Universität Koblenz-Landau

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 07.01.2020 zum Vergleich 4 K 575/19.KO

Eine Klage gegen einen Bescheid, mit dem das endgültige Nichtbestehen der Klägerin im Bachelorstudiengang Sport an der Universität Koblenz-Landau festgestellt worden war, endete vor dem Verwaltungsgericht Koblenz durch Vergleich.

Die Klägerin hatte im Klageverfahren u. a. vorgetragen, dass die Anforderungen an die von ihr abzulegende Modulprüfung im Verlaufe ihres Studiums durch Änderungen der Prüfungsordnungen immer wieder angepasst worden seien. Teilweise seien für sie die Anforderungen an diese Modulprüfung und die konkret einschlägigen Prüfungsordnungen nicht mehr nachvollziehbar bzw. erkennbar gewesen. Die beklagte Universität hielt dem entgegen, konkrete Übergangsvorschriften seien zwar nicht in der letzten Änderung der Prüfungsordnung geregelt, jedoch durch Aushänge von der Institutsleitung den Studierenden mitgeteilt worden.

In der mündlichen Verhandlung teilte das Gericht seine Rechtsauffassung mit, wonach eine Übergangsvorschrift bei Änderung von Prüfungsordnungen in der Regel nicht nur aus den verfassungsrechtlichen Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes rechtlich geboten sei, sondern auch in der Prüfungsordnung selbst vorgesehen sein müsse. Diesen Anforderungen genügte die Prüfungsordnung der Beklagten nicht, da sie für die streitgegenständliche Modulprüfung keine Übergangsvorschrift enthalte. Demnach sei für die Modulprüfung der Klägerin die vormalige Prüfungsordnung anzuwenden gewesen, die Klägerin jedoch nach der neuen Prüfungsordnung geprüft worden. Nach dem von den Beteiligten geschlossenen Vergleich wird der Nichtbestehensbescheid aufgehoben, sodass die Klägerin ihr Studium nun an einer anderen Universität fortsetzen kann; ein weiteres Studium an der Universität Koblenz-Landau ist nach dem Vergleich ausgeschlossen.