Berufsrecht - 18. November 2025

Externe Beratung statt Fortbildung? Reicht nicht für Fachanwälte

BRAK, Mitteilung vom 18.11.2025 zum Beschluss AnwZ (Brfg) 32/25 des BGH vom 24.10.2025

Wer drei Jahre später versucht, mit einer „externen Beratung“ eine fehlende Fachanwalts-Fortbildung zu ersetzen, verliert seinen Fachanwaltstitel.

Fachanwältinnen und -anwälte müssen jährlich nachweisen, eine der Aus- oder Fortbildung dienende Veranstaltung im Sinne des § 15 Abs. 1 FAO besucht zu haben. Wer dies versäumt, dem droht der Widerruf des Fachanwalts-Titels. Nun hat der BGH zum einen deutlich gemacht, dass „externe Beratungen“ keine solchen Fortbildungen ersetzen könnten, auch wenn sie mit „Erkenntnisgewinn“ verbunden sein mögen. Und zum anderen zeigt der Anwaltssenat Strenge, wenn ein ehemaliger Fachanwalt erst drei Jahre später begründet, warum die Fortbildung damals ausfiel. So spät könne diese auch nicht mehr nachgeholt werden (Beschluss vom 24.10.2025, Az. AnwZ (Brfg) 32/25).

Der Kläger trug früher den Titel „Fachanwalt für Steuerrecht“. Allerdings versäumte er es, der Kammer im Jahr 2021 einen Nachweis für die obligatorische Fachanwalts-Fortbildung zu schicken. Im Oktober 2022 schrieb ihm die Kammer und wies unter Androhung des Widerrufs des Fachanwalts-Titels auf die fehlende Vorlage von Nachweisen hin. Darauf reagierte er allerdings nicht. Erst nachdem ihm 2024 tatsächlich der Titel entzogen wurde, brachte er mehrere Rechtfertigungen gegen den Entzug vor. Jedoch blieb er sowohl vor dem AGH Berlin als auch vor dem BGH (mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung) ohne Erfolg.

Externe Beratung ist keine Fortbildung

Zunächst hatte der Anwalt vorgetragen, an „externen Beratungsgesprächen“ teilgenommen zu haben, was die Fachanwalts-Fortbildung ersetzen könne. Die Beratungsgespräche hätten dazu gedient, ihn zu den genannten Rechtsproblematiken abstrakt, durch dritte Experten auf den rechtlich aktuellsten Stand zu schulen, damit er nachfolgend unternehmensintern hierzu rechtlich aktuell und zutreffend konkret habe beraten können. Entsprechende Nachweise seiner Arbeitgeberin legte er vor. Das überzeugte den BGH jedoch nicht.

Eine der Aus- oder Fortbildung dienende Veranstaltung im Sinne des § 15 Abs. 1 FAO setze jedenfalls voraus, dass ein Referent einer gewissen Anzahl an hörenden Teilnehmenden ein fachbezogenes Thema strukturiert im Sinne eines Vortrags vermittele. Erforderlich sei die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmenden sowie der Teilnehmenden untereinander. Eine derartige Interaktion setzt eine gemeinschaftliche Teilnahme einer Mehrzahl von Teilnehmenden voraus.

Die individuellen Beratungen durch externe Fachleute hätten hingegen steuerrechtliche Fragestellungen betroffen, mit denen er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit befasst gewesen sei. Es habe sich damit um die Einholung von externem Rechts- und Fachrat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit gehandelt. Dies möge zwar auch der Vermittlung von abstraktem Wissen gedient haben und für den Anwalt „mit Erkenntnisgewinn verbunden gewesen sein“. Es erfülle jedoch nicht die Definitionsmerkmale einer Fortbildung im Sinne von § 15 FAO.

Reaktion kam zu spät für „Nachsicht“ der Kammer

Auch das Argument, er habe die Fortbildungen in allen sonstigen Jahren erfüllt, drang nicht durch. Diese Pflicht sei jährlich zu erfüllen – und die Möglichkeit ende mit dem Ablauf eines Kalenderjahres. Eine Nachholung im Folgejahr könne damit nicht dazu führen, dass die ursprüngliche Pflicht erfüllt wäre. Sie könne jedoch möglicherweise einen ansonsten wegen Nichterfüllung der Fortbildung drohenden, im Ermessen der Rechtsanwaltskammer stehenden Widerruf verhindern. Allerdings regelmäßig nur bei einer zeitnahen Nachholung der Fortbildung, etwa im Folgejahr. Drei Jahre nach der verpassten Frist sei es jedoch definitiv zu spät für eine solche Kompensation. Im Übrigen sei eine solche auch nur durch „überobligatorische Fortbildungen im Folgejahr“ möglich – nicht jedoch bei den normalen erbrachten Pflichtfortbildungen. Denn diese dienten allein der Erfüllung der Fortbildungspflicht in dem jeweiligen Jahr.

Die Kammer hätte ihm auch nicht Gelegenheit zur Nachholung der Fortbildungen geben müssen. Die am 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Regelung des § 15 Abs. 5 Satz 3 FAO sehe zwar vor, dass Kammern einem Fachanwalt Gelegenheit geben müssen, innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen, wenn die Fortbildung nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden kann. Diese Verpflichtung habe ihre Wirkung aber erstmals für das Jahr 2023 entfaltet. Auch vor dem Hintergrund der Berufsausübungsfreiheit ergebe sich nichts anderes. Zwar sei im Rahmen der Ermessensentscheidung über einen Widerruf des Fachanwalts-Titel zu berücksichtigen, ob, in welchem Umfang und wann der Rechtsanwalt die Fortbildung nachgeholt habe. Ein Entzug bei einmaliger Nichterfüllung würde tatsächlich gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen. Eine Hinweispflicht ergebe sich daraus jedoch nicht – Fachanwältinnen und -anwälte müssen die Regeln kennen.

Im konkreten Fall bedeutet das: Hätte der Anwalt die Fortbildungen für das Jahr 2021 zeitnah nachgeholt, wäre dies somit im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf zu berücksichtigen gewesen. Die Kammer musste ihn aber nicht vorher warnen. Tatsächlich hatte sie aber sogar das getan und ihn 2022 auf den drohenden Widerruf hingewiesen. Darauf hatte der Anwalt aber nicht reagiert. Nach alledem habe die Kammer den Widerruf für erforderlich und verhältnismäßig halten dürfen und nicht etwa mildere Maßnahmen wie eine Rüge vorziehen müssen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer