EU-Recht - 2. Februar 2023

EuGH zum Vorbehalt öffentlicher Subventionen für konfessionelle Privatschulen

EuGH, Pressemitteilung vom 02.02.2023 zum Urteil C-372/21 vom 02.02.2023

Öffentliche Subventionen für konfessionelle Privatschulen dürfen den im Inland anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vorbehalten sein.

Das in Österreich bestehende Anerkennungserfordernis ist gerechtfertigt, um es Eltern zu ermöglichen, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder zu wählen.

Die „Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland“ ist eine in Deutschland ansässige und anerkannte Kirche. Sie beantragte bei den österreichischen Behörden eine Subvention für die Personalkosten einer in Österreich ansässigen Privatschule, die sie als konfessionelle Schule anerkennt und unterstützt. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgewiesen, dass solche Subventionen in Österreich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vorbehalten seien.

Die Freikirche wandte sich daraufhin an die österreichischen Gerichte. Der Verwaltungsgerichtshof hat Zweifel an der Vereinbarkeit des Anerkennungserfordernisses mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Vorschriften über die Freizügigkeit und hat daher den Gerichtshof dazu befragt.

Mit seinem am 02.02.2023 verkündeten Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass das Unionsrecht auf einen solchen Rechtsstreit anwendbar ist. Die Unionsverträge sehen zwar vor, dass die EU demgegenüber neutral ist, wie die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten. Das bedeutet jedoch nicht, dass ihre wirtschaftliche Tätigkeit, wie das Unterrichten an Bildungseinrichtungen, die im Wesentlichen durch private Mittel finanziert werden, generell vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen ist.

Dann führt der Gerichtshof aus, dass vorbehaltlich der dem österreichischen Verwaltungsgerichtshof obliegenden Überprüfungen das Erfordernis der Anerkennung nach nationalem Recht eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt. Die Voraussetzungen für diese Anerkennung können nämlich von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Kirchen oder Religionsgesellschaften weniger leichter erfüllt werden und sind daher geeignet, diese zu benachteiligen.

Der Gerichtshof ist aber der Ansicht, dass eine solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit unter der Voraussetzung gerechtfertigt sein kann, dass sie ein legitimes Ziel verfolgt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. So ergänzen in Österreich die konfessionellen Privatschulen das öffentliche interkonfessionelle Schulsystem, indem sie es den Eltern erleichtern, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder zu wählen. Dadurch, dass sie diese Wahl gewährleisten will, verfolgt die österreichische Regelung ein legitimes Ziel. Diese Regelung erscheint auch nicht unangemessen und geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist. Sie soll u. a. sicherstellen, dass die subventionierten Schulen einen bedeutenden Teil der Bevölkerung ansprechen, der dieses Bildungsangebot wählen kann, das das von den öffentlichen Schulen angebotene ergänzt.

Quelle: EuGH