EuGH, Pressemitteilung vom 15.01.2026 zum Urteil C-77/24 vom 15.01.2026
Online-Glücksspiele: Ein Spieler kann sich in der Regel auf das Recht seines Wohnsitzlandes stützen, um eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer des ausländischen Anbieters zu erheben, der nicht über die erforderliche Konzession verfügt.
Der Schaden des Spielers gilt nämlich als in dem Land entstanden, in dem er seinen Wohnsitz hat.
Ein Kunde [Wunner]1 mit Wohnsitz in Österreich des mittlerweile in Insolvenz befindlichen maltesischen Glücksspielanbieters Titanium Brace Marketing2 verklagte die beiden Geschäftsführer dieser Gesellschaft vor österreichischen Gerichten, um die ihm durch die Teilnahme an Online-Casinospielen3 entstandenen Verluste erstattet zu bekommen.
Titanium war Inhaberin einer Glücksspielkonzession in Malta, verfügte aber nicht über eine Konzession in Österreich. Der Kunde macht daher geltend, dass der Glücksspielvertrag4 nichtig sei. Nach österreichischem Recht hafteten die beiden Geschäftsführer persönlich und solidarisch dafür, dass Titanium in Österreich illegale Glücksspiele angeboten habe.
Die beiden Geschäftsführer bestreiten die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Ihrer Ansicht nach liegen sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort in Malta. Es sei nicht österreichisches, sondern maltesisches Sachrecht anzuwenden, das eine Haftung der Gesellschaftsorgane gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nicht kenne.
Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat hierzu den Gerichtshof befasst.
Der Gerichtshof stellt fest, dass nach der Rom-II-Verordnung5 auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung in der Regel das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eintritt6.
Diese Verordnung gilt für eine deliktische Schadenersatzklage, die, wie die vorliegende, gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft gerichtet ist, wegen des Verstoßes gegen ein nationales Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen. Eine solche Klage fällt nämlich nicht unter den Ausschluss für außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben7.
Im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die rechtlich vorgeschriebene Konzession verfügte, gilt der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat8 (im vorliegenden Fall also in Österreich, sodass nach der allgemeinen Regel österreichisches Recht anzuwenden wäre).
Wenn sich jedoch aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, kann das mit der Sache befasste Gericht nach der Rom-II-Verordnung von der allgemeinen Regel abweichen und das Recht dieses Staates anwenden.
Fußnoten
1Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2Titanium Brace Marketing Limited (im Folgenden „Titanium“).
3Das Spielangebot von Titanium war auf den gesamten europäischen Markt ausgerichtet.
4Um auf der Website von Titanium spielen zu können, eröffnete der Kunde ein „Spielerkonto“. Um dieses Konto aufzuladen, nahm er eine Überweisung von seinem österreichischen Bankkonto auf ein bei einer maltesischen Bank eröffnetes Bankkonto vor. Bei diesem Bankkonto handelte es sich um ein von Titanium für den Kunden eröffnetes Echtgeldkonto, das mit dem Gesellschaftsvermögen von Titanium nicht vermengt wurde. Bei der Teilnahme an einem Glücksspiel wurde der Spieleinsatz vom Spielerkonto abgebucht und im Fall eines Gewinns wurde diesem Spielerkonto der Gewinn gutgeschrieben.
5Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II).
6Unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.
7Dieser Ausschluss gilt nicht für die Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft, die von einer Verpflichtung herrührt, die mit dem Leben der Gesellschaft nichts zu tun hat.
8Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist der Ort, an dem sich der behauptete Schaden konkret zeigt. Zum einen besteht im vorliegenden Fall die behauptete unerlaubte Handlung in einer Beeinträchtigung der Interessen des Kunden, die durch das im Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltende Verbot, der Öffentlichkeit die Teilnahme an Online-Glücksspielen anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, rechtlich geschützt sind. Zum anderen hat sich der von dem Kunden geltend gemachte Schaden konkret gezeigt, als er von Österreich aus an Online-Glücksspielen, die unter Verstoß gegen ein dort geltendes Verbot angeboten wurden, teilgenommen hat. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Schaden in Österreich eingetreten ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass es bei Online-Glücksspielen nicht ohne Weiteres möglich ist, ihr Stattfinden räumlich konkret zu verorten, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Spiele am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers stattfanden.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union