EuGH, Pressemitteilung vom 18.12.2025 zum Urteil C-66/24 vom 18.12.2025
Die Festlegung von Mindestgebühren für die Lieferung von Büchern nach Hause durch eine nationale Maßnahme ist im Licht der Vorschriften über den freien Warenverkehr zu prüfen.
Eine solche Regelung betrifft keine „Verkaufsmodalität“.
Die in Luxemburg ansässige Gesellschaft Amazon EU ficht vor dem französischen Staatsrat eine Ministerialverordnung vom 4. April 2023 an, mit der eine Mindestgebühr für die Dienstleistung der Lieferung neuer Bücher nach Hause festgelegt wird1: Bei jeder Bestellung mit einem Kaufwert von weniger als 35 Euro müssen Einzelhändler mindestens 3 Euro für die Lieferung der Bücher in Rechnung stellen. Liegt dieser Wert darüber, darf praktisch gratis geliefert werden.
Amazon EU beantragt die Nichtigerklärung dieser Regelung, da damit gegen die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr2 und gegen die Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt3 sowie gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstoßen werde. Dagegen macht die französische Regierung geltend, diese Vorschriften seien gerechtfertigt, da sie der Erhaltung der verlegerischen sowie kulturellen Vielfalt dienten, und somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fielen.
Da der französische Staatsrat davon ausgeht, dass die Regelung der Förderung der kulturellen Vielfalt dient, ersucht er den Gerichtshof, die Folgen dieser Einstufung für die Vereinbarkeit der Regelung mit der „Dienstleistungsrichtlinie“ zu erläutern. Außerdem möchte er wissen, in welcher Weise er die Regelung anhand des Primärrechts der Union zu prüfen hat, je nachdem, ob es sich um eine Frage des freien Warenverkehrs oder des freien Dienstleistungsverkehrs handelt.
In seinem Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass die Vereinbarkeit der streitigen Maßnahme mit dem Unionsrecht – soweit diese Maßnahme der Erhaltung der kulturellen Vielfalt dient – anhand keiner der beiden in Rede stehenden Richtlinien zu prüfen ist. Der Unionsgesetzgeber wollte es nämlich ausschließen, dass die „Dienstleistungsrichtlinie“ Auswirkungen auf Maßnahmen der Mitgliedstaaten zum Schutz oder zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus haben kann. Gleiches gilt für die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.
Dies erübrigt es jedoch nicht, zu prüfen, ob die streitige Maßnahme mit dem Primärrecht der Union, insbesondere mit den Vorschriften über den freien Warenverkehr und über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar, ist. Da die in Rede stehende nationale Maßnahme insofern, als sie sich auf den Gesamtverkaufspreis von Büchern – d. h. Waren – auswirkt, ganz speziell Bucheinzelhändler betrifft, ist sie ausschließlich im Hinblick auf den freien Warenverkehr zu prüfen.
In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass grundsätzlich alle Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen und somit alle Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die geeignet sind, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, verboten sind.
Er gelangt zu dem Ergebnis, dass die in Rede stehende nationale Maßnahme keine „Verkaufsmodalität“ betrifft und somit nicht von vornherein von der Einstufung als Maßnahme gleicher Wirkung ausgenommen sein kann4.
Vorschriften über die Lieferung von Waren betreffen nämlich keine Verkaufsmodalitäten. Darüber hinaus wirkt sich die Festlegung von Mindestgebühren für die Lieferung von Büchern, die nicht in einem Bucheinzelhandelsgeschäft abgeholt werden, durch eine nationale Maßnahme – obwohl sie für alle Bucheinzelhändler gilt – ganz speziell auf den Fernabsatz aus. Sie ist daher geeignet, Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten stärker zu beeinträchtigen sowie den Marktzugang für Bücher aus anderen Mitgliedstaaten stärker zu behindern, und stellt daher eine Maßnahme gleicher Wirkung dar.
Zu der Frage, ob die in Rede stehende Maßnahme trotz ihrer Einstufung als Maßnahme gleicher Wirkung gerechtfertigt werden kann, äußert sich der Gerichtshof nicht.
Fußnoten
1Diese Verordnung wurde zur Durchführung des Gesetzes über die Buchwirtschaft vom 30. Dezember 2021, der sog. Loi Darcos, erlassen. Diesem Gesetz zufolge darf die Lieferung neuer Bücher „unter keinen Umständen“ kostenlos sein, es sei denn, das Buch wird in einem Bucheinzelhandelsgeschäft abgeholt.
2Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft.
3Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt.
4Vgl. Urteil vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland, C-591/17 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 75/19), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass der Begriff „Verkaufsmodalitäten“ nur nationale Vorschriften erfasst, die die Art und Weise regeln, in der Waren vermarktet werden können, während Regelungen betreffend die Art und Weise, in der Waren befördert werden können, nicht unter diesen Begriff fallen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union