EU-Recht - 19. März 2026

EuGH-Generalanwalt: Rückerstattung bei unerlaubten Sportwetten

EuGH, Pressemitteilung vom 19.03.2026 zu den Schlussanträgen in der Rs. C-530/24 vom 19.03.2026

Generalanwalt Emiliou: Ein Veranstalter von Sportwetten, der auf einem nationalen Markt Dienstleistungen anbietet, ohne die erforderliche Konzession zu besitzen, kann zur Rückerstattung der von den Spielern erhaltenen Einsätze verpflichtet werden.

Etwas anderes sollte gelten, wenn es dem Veranstalter aufgrund von Mängeln des Konzessionserteilungsverfahrens nicht möglich war, die Konzession zu erhalten, und die nationalen Behörden ihm zugesichert haben, dass bis zur Einführung eines unionsrechtskonformen Verfahrens die Konzessionsauflage nicht durchgesetzt würde.

Ein deutscher Verbraucher erhob vor den deutschen Zivilgerichten Klage gegen den maltesische Sportwetten-Veranstalter Tipico auf Rückerstattung der Wetteinsätze, die er zwischen dem Jahr 2013 und dem 9. Oktober 2020 auf Tipicos deutscher Website durch Wetten verloren hatte.

Im maßgeblichen Zeitraum besaß Tipico eine maltesische1, jedoch keine deutsche Konzession, wie nach deutschem Recht erforderlich2. Nach deutschem Recht führt ein solches unerlaubtes Anbieten von Sportwetten zur Nichtigkeit der mit den Kunden geschlossenen Verträge und stellt eine unerlaubte Handlung dar, sodass die betroffenen Verbraucher Rückerstattung oder Schadensersatz verlangen können. Daher erscheinen die vom betreffenden Verbraucher gegen Tipico geltend gemachten Ansprüche nach deutschem Recht grundsätzlich begründet.

Tipico macht jedoch zu seiner Verteidigung geltend, dass er aufgrund bestimmter Mängel des Konzessionserteilungsverfahrens keine deutsche Konzession habe erhalten können.

Der Bundesgerichtshof möchte daher wissen, ob die befassten Zivilgerichte unter solchen Umständen nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts – konkret der Dienstleistungsfreiheit – verpflichtet sind, das nationale Konzessionssystem insgesamt unangewendet zu lassen und folglich die Ansprüche des Verbrauchers zurückzuweisen3.

Nach Ansicht von Generalanwalt Nicholas Emiliou erfordert diese Frage eine differenzierte Antwort.

Wenn ein Mitgliedstaat für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet eine Konzession verlangt und diese Auflage für sich genommen mit der durch das Unionsrecht garantierten Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist, wie im Bereich des Glücksspiels4, sind die nationalen Behörden, einschließlich der Gerichte, berechtigt, diese Auflage gegenüber einem Veranstalter durchzusetzen, der Dienstleistungen ohne die erforderliche Konzession erbracht hat. Insbesondere dürfen diese Gerichte die Konsequenzen ziehen, die das anwendbare Zivilrecht insoweit vorsieht.

Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Veranstalter geltend macht, dass er wegen Mängeln des Konzessionserteilungsverfahrens keine Konzession habe erhalten können. Insofern ist der Schutz des aus der Dienstleistungsfreiheit folgenden Rechts des Veranstalters ausreichend dadurch gewährleistet, dass ein mangelhaftes oder fehlendes Konzessionserteilungsverfahren gerichtlich angefochten werden kann5.

Ausnahmsweise sollten diese zivilrechtlichen Konsequenzen bei einem Verstoß gegen die Konzessionsauflage nicht angewandt werden, wenn dies unverhältnismäßig wäre. Dies ist der Fall, wenn von zuständiger und zuverlässiger Seite innerhalb der nationalen Behörden dem betreffenden Veranstalter präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gegeben wurden, dass diese Konzessionsauflage nicht durchgesetzt würde und er den Verbrauchern seine Dienstleistungen daher ohne Konzession auf dem nationalen Markt anbieten könne.

Der Generalanwalt ist daher der Auffassung, dass die Dienstleistungsfreiheit die deutschen Behörden nicht daran hindert, für das Angebot von Dienstleistungen in Form von Sportwetten in Deutschland eine deutsche Konzession zu verlangen, und es auch nicht allgemein ausschließt, dass Veranstalter, die diese Leistungen ohne die erforderliche Konzession angeboten haben, zivilrechtlichen Folgen wie der Nichtigkeit der mit ihren Kunden geschlossenen Verträge unterliegen. Diese Folgen sind im Hinblick auf das angestrebte Ziel des Verbraucherschutzes grundsätzlich verhältnismäßig6. Insbesondere trägt die Nichtigkeit der Glücksspielverträge – die eine Pflicht zur Rückzahlung der von Spielern erhaltenen Einsätze begründen kann – dazu bei, einer Umgehung des Konzessionssystems durch Veranstalter von Glücksspielen entgegenzuwirken.

Der Vorrang der Dienstleistungsfreiheit verlangt von den nationalen Behörden nicht, eine Konzessionsauflage, die an sich mit dieser Freiheit vereinbar ist, immer dann unangewendet zu lassen, wenn ein Veranstalter außerstande war, im Rahmen eines diskriminierungsfreien und transparenten Konzessionserteilungsverfahrens eine Konzession zu erhalten. Unter derartigen Umständen kann der Veranstalter nicht – sozusagen im Wege der „Selbsthilfe“ – ohne Konzession mit der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Markt beginnen, da dies ernsthafte Gefahren für Verbraucher mit sich brächte. Grundsätzlich müssen die nationalen Behörden befugt bleiben, diese Auflage durchzusetzen und einen Verstoß mit den im nationalen Recht vorgesehenen straf-, verwaltungs- oder zivilrechtlichen Folgen zu ahnden7.

Wenn jedoch Tipico von den deutschen Behörden präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen erhalten hat, dass die Konzessionsauflage ihm gegenüber nicht durchgesetzt würde, solange er bestimmte Grundvoraussetzungen erfülle, träfe ihn kein Verschulden an dem Verstoß gegen die streitige Konzessionsregelung. Unter diesen Umständen sollten die deutschen Gerichte auf die im deutschen Privatrecht zur Verfügung stehenden Mechanismen zurückgreifen, um Tipico von den betreffenden zivilrechtlichen Folgen freizustellen. Ist den Verbrauchern unter derartigen Umständen ein Schaden entstanden, wären allein die Behörden haftbar, die die Zusicherungen gemacht haben. Es ist Sache des nationalen Gerichts – in diesem Fall des Bundesgerichtshofs – diesen Punkt zu klären.

Fußnoten

1Diese Lizenz soll es Tipico gestatten, von Malta aus über das Internet Sportwetten in der gesamten EU anzubieten.

2Am 9. Oktober 2020 wurde Tipico in einem neuen Konzessionserteilungsverfahren eine Konzession für Sportwetten in Deutschland erteilt. Die vorherige Konzessionsregelung, die nur 20 Konzessionen vorgesehen hatte, wurde aufgrund ihrer von Tipico und anderen abgelehnten Bewerbern veranlassten gerichtlichen Überprüfung und Aussetzung nie erfolgreich umgesetzt. Nach Angaben des Verwaltungsgerichts Wiesbaden war das frühere Konzessionserteilungsverfahren unter Verletzung der Tipico nach dem Unionsrecht zustehenden Rechte auf ein transparentes und diskriminierungsfreies Konzessionserteilungsverfahren durchgeführt worden. Insbesondere habe die Beschränkung der Zahl der Konzessionen auf 20 gegen das Transparenzgebot verstoßen, da die Länder außerstande gewesen seien, diese Beschränkung zu erklären. Ebenso habe die Genehmigungsbehörde aus den Veranstaltern, die die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung erfüllt hätten, die 20 Veranstalter, die Konzessionen erhalten sollten, in intransparenter Weise ausgewählt. Dementsprechend sei die Genehmigungsbehörde verpflichtet gewesen, Tipico eine Konzession zu erteilen, da er (neben anderen) alle Voraussetzungen für die Konzessionserteilung erfüllt habe. In der Berufung wurde das Gerichtsverfahren jedoch ohne Sachentscheidung eingestellt, da der Geltungszeitraum der Konzessionsregelung abgelaufen sei und die Länder jedenfalls eine neue Regelung erlassen hätten.

3In Anbetracht der Mängel des betreffenden Konzessionserteilungsverfahrens haben die deutschen Gerichte bereits entschieden, dass gegen Glücksspielanbieter wie Tipico keine straf- oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen verhängt werden könnten, wenn sie im maßgeblichen Zeitraum nicht konzessionierte Wetten auf dem deutschen Markt angeboten hätten. Der Bundesgerichtshof möchte jedoch wissen, ob die deutschen Gerichte auch daran gehindert sind, gegenüber einem solchen Veranstalter die zivilrechtlichen Folgen anzuwenden.

4Die Mitgliedstaaten sind nämlich nicht verpflichtet, in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Wirtschaftsteilnehmern die freie Erbringung von Glücksspieldienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten. Sie sind berechtigt, eine solche Tätigkeit von einer Konzessionsauflage abhängig zu machen. Desgleichen sind die Mitgliedstaaten aufgrund der Dienstleistungsfreiheit nicht dazu verpflichtet, von einem anderen Mitgliedstaat ausgegebene Glücksspielkonzessionen anzuerkennen. Daraus folgt, dass die Dienstleistungsfreiheit den in einem Mitgliedstaat niedergelassenen (und gegebenenfalls konzessionierten) Veranstaltern von Glücksspielen kein unmittelbares Recht einräumt, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen. Ein solches Recht ergibt sich nämlich nur aus der Konzession, die der Veranstalter im Aufnahmestaat einholen muss. Die Dienstleistungsfreiheit verlangt von den Mitgliedstaaten auch nicht, diesen Veranstaltern automatisch solche Konzessionen zu erteilen. Sie können zu diesem Zweck Bedingungen stellen, sofern diese verhältnismäßig und nicht diskriminierend sind, und sogar die Zahl der verfügbaren Konzessionen begrenzen.

5Insbesondere könnte der Veranstalter vom Staat den Ersatz des verursachten Schadens, einschließlich für entgangene Geschäftsmöglichkeiten, verlangen.

6Der Zweck des Konzessionssystems besteht darin, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung hin zu konzessionierten Angeboten zu „lenken“, die von den nationalen Behörden überwacht und durch Auflagen flankiert werden, die darauf abzielen, die Gefahr übermäßiger Ausgaben und eine Suchtgefahr zu begrenzen.

7Der Generalanwalt schlägt daher eine differenzierte Auslegung der auf das Urteil vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 20/07) zurückgehenden Rechtsprechung vor.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union