EU-Recht - 26. November 2020

EU-Wettbewerbshüter billigen deutsche Beihilfen für Steinkohleausstieg – Entschädigungen für Braunkohlekraftwerke sind noch zu prüfen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.11.2020

Die Europäische Kommission hat den von Deutschland eingeführten Marktmechanismus zur Stilllegung von Steinkohlekraftwerken genehmigt. „Die Pläne Deutschlands, Anreize für die frühzeitige Stilllegung solcher Kraftwerke zu bieten und im Rahmen von Ausschreibungen ausgewählten Unternehmen eine Entschädigung für ihren Marktaustritt zu gewähren, stehen mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang“, erklärte die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager am 25.11.2020 in Brüssel. Mit den Ausschreibungen werde die Entschädigung auf das erforderliche Minimum begrenzt und eine übermäßige Wettbewerbsverzerrung vermieden. Eine beihilferechtliche Prüfung der Entschädigungszahlungen für die Stilllegung von Braunkohlekraftwerken steht noch aus. Hier werden die Zahlungen zwischen der Bundesregierung und den jeweiligen Betreibern vereinbart.

Nach dem deutschen Kohleausstiegsgesetz soll die Verstromung von Kohle in Deutschland bis Ende des Jahres 2038 auf null reduziert werden. Deutschland hat beschlossen, die frühzeitige Stilllegung von Steinkohlekraftwerken mithilfe einer im Rahmen von Ausschreibungen gewährten Stilllegungsprämie, dem „Steinkohlezuschlag“, zu fördern. Dieser Mechanismus wird auch eine geordnete Stilllegung der Kohlekraftwerke ermöglichen, um die Energieversorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten.

Der deutsche Ausschreibungsmechanismus

Die deutsche Energieregulierungsbehörde wird zwischen 2020 und 2023 sieben Ausschreibungen für die Stilllegung von Steinkohlekraftwerken und kleinen Braunkohlekraftwerken (unter 150 MW) veröffentlichen, die dann jährlich bis 2026 stattfinden werden. Die erfolgreichen Bieter werden von der Energieregulierungsbehörde auf der Grundlage transparenter Zuschlagskriterien ausgewählt. Die Ausgestaltung des Ausschreibungsmechanismus dürfte Deutschland eine größtmögliche Emissionsminderung zu geringsten Kosten ermöglichen und gleichzeitig eine Schließung der Kraftwerke verhindern, die für die Netzstabilität benötigt werden.

Die Kommission stellt in ihrem Beschluss nicht abschließend fest, ob die Maßnahme den betroffenen Betreibern einen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern verschafft und somit eine staatliche Beihilfe darstellt. Sie prüfte jedoch die Vereinbarkeit der Maßnahme mit Artikel 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und kam dabei zu dem Schluss, dass die Maßnahme in jedem Fall mit dem EU-Binnenmarkt vereinbar wäre. Insbesondere stellte sie fest, dass mit einer Reihe von Vorkehrungen sichergestellt wird, dass die Ausschreibungen wettbewerbsorientiert sind und die Entschädigung somit auf das erforderliche Minimum beschränkt wird. Da der Beitrag der Maßnahme zu den EU-Umwelt- und Klimaschutzzielen eindeutig schwerer wiegt als etwaige beihilfebedingte Verfälschungen von Wettbewerb und Handel, hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Quelle: EU-Kommission