EU-Recht - 30. April 2020

EU-Wettbewerbshüter billigen deutsche Beihilfen für Erforschung und Herstellung von Corona-Mitteln

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.04.2020

Die EU-Kommission hat am 29.04.2020 eine Rahmenregelung genehmigt, mit der Deutschland die Erforschung, Entwicklung, Erprobung und Herstellung von Produkten unterstützen will, die zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs benötigt werden. Die Genehmigung erfolgte auf der Grundlage des am 19. März 2020 von der Kommission erlassenen Befristeten Rahmens in der am 3. April 2020 geänderten Fassung.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte: „Diese Rahmenregelung Deutschlands wird Investitionen in Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten fördern, die für die Herstellung von wesentlichen Produkten für die Bekämpfung des Coronavirus-Ausbruchs, wie Arzneimitteln, Impfstoffen, Beatmungsgeräten und Schutzkleidung, erforderlich sind. Wir arbeiten weiterhin eng mit allen Mitgliedstaaten zusammen, um Lösungen zur Bekämpfung der Pandemie zu finden, die mit dem EU-Recht im Einklang stehen.“

Die deutsche Unterstützungsmaßnahme

Deutschland hat auf der Grundlage des Befristeten Rahmens eine Rahmenregelung bei der Kommission angemeldet, mit der folgende Tätigkeiten unterstützt werden sollen: i) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der coronavirusrelevanten Forschung und Entwicklung (FuE), ii) Investitionen in Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen, die zur Entwicklung coronavirusrelevanter Medizinprodukte beitragen, und iii) Investitionen in Produktionsanlagen für Medizinprodukte, die für die Bewältigung des Ausbruchs erforderlich sind.

Mit der „Bundesregelung Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen“ sollen sowohl die Entwicklung als auch die Herstellung von Produkten, die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs von unmittelbarer Bedeutung sind, verstärkt und beschleunigt werden. Hierzu zählen medizinische Produkte wie Impfstoffe, Krankenhaus- und medizinische Ausrüstung einschließlich Beatmungsgeräten, Schutzkleidung und -ausrüstung. Die öffentliche Unterstützung wird in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen und Steuervorteilen gewährt. Darüber hinaus können – zusätzlich zu einem direkten Zuschuss, einem Steuervorteil oder einem rückzahlbaren Vorschuss oder als eigenständige Beihilfemaßnahme – Verlustausgleichsgarantien gewährt werden.

Die Maßnahme ermöglicht die Gewährung von Beihilfen gemäß den am 3. April 2020 von der Kommission genehmigten Änderungen des Befristeten Rahmens. Konkret ermöglicht diese Rahmenregelung die Gewährung öffentlicher Unterstützung in Form von i) Beihilfen für Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit dem Coronavirus, einschließlich Vorhaben, die im Rahmen von Horizont 2020 mit Exzellenzsiegeln ausgezeichnet wurden, ii) Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen und iii) Investitionsbeihilfen für die Herstellung coronavirusrelevanter Produkte. Darüber hinaus werden Unternehmen zur Zusammenarbeit untereinander oder mit Forschungseinrichtungen ermutigt, indem sie einen Aufschlag von 15 % erhalten, wenn das Forschungsprojekt in grenzüberschreitender Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen oder anderen Unternehmen durchgeführt oder von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt wird.

Auf der Grundlage dieser Regelung können Beihilfen in Deutschland von Behörden auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene gewährt werden. Die Regelung kann von Unternehmen aller Branchen in Anspruch genommen werden, die die genannten Tätigkeiten durchführen können.

Die Kommission hat festgestellt, dass die von Deutschland angemeldete Regelung die im Befristeten Rahmen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt: So decken die Beihilfen einen wesentlichen Teil der Investitionskosten für die Entwicklung und Erprobung innovativer Produkte und Verfahren sowie die Kosten für den Bau neuer Produktionsanlagen. Ferner müssen Investitionsvorhaben im Rahmen der Regelung innerhalb von sechs Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen sein.

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Beihilferegelung auf ein gemeinsames Ziel von größter Bedeutung ausgerichtet sowie zur Bewältigung der gesundheitlichen Notlage erforderlich, geeignet und angemessen ist und folglich mit Artikel 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.