EU-Recht - 29. Januar 2021

EU-Rahmen für Beihilfen in der Corona-Krise wird verlängert und erweitert

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.01.2021

Die Europäische Kommission hat nach einer einwöchigen Konsultation der Mitgliedstaaten beschlossen, den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft in der Corona-Pandemie bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern – und den Anwendungsbereich auszuweiten. Die Obergrenzen für Hilfen an einzelne Unternehmen werden angehoben. Zudem wird die Umwandlung bestimmter rückzahlbarer Instrumente in direkte Zuschüsse bis Ende nächsten Jahres erlaubt. „Auf diese Weise versetzen wir die Mitgliedstaaten in die Lage, die Flexibilität der Beihilfevorschriften in vollem Umfang zu nutzen, um ihre Volkswirtschaften zu unterstützen, und gleichzeitig Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen“, sagte die für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsidentin Margrethe Vestager.

Die Kommission prüft laufend, ob eine weitere Anpassung des Befristeten Beihilferahmens nötig ist. Der Vorübergehende Gemeinschaftsrahmen sollte ursprünglich am 30. Juni 2021 auslaufen, mit Ausnahme der Rekapitalisierungsmaßnahmen, die bis zum 30. September 2021 gewährt werden können. Angesichts der fortbestehenden Pandemie wird mit der heutigen Änderung die Geltungsdauer aller Maßnahmen, einschließlich der Rekapitalisierungsmaßnahmen, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Erhöhte Beihilfeobergrenzen

In Bezug auf begrenzte Beihilfebeträge, die nach dem Befristeten Rahmen gewährt werden, werden die bisherigen Höchstbeträge pro Unternehmen nun effektiv verdoppelt (unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von De-minimis-Beihilfen). Die neuen Höchstbeträge belaufen sich auf 225.000 Euro pro Unternehmen, das in der Primärproduktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig ist (vorher 100.000 Euro), 270.000 Euro pro Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist (vorher 120.000 Euro), und 1,8 Mio. Euro pro Unternehmen, das in allen anderen Sektoren tätig ist (vorher 800.000 Euro). Wie bisher können diese mit De-minimis-Beihilfen von bis zu 200.000 Euro pro Unternehmen (bis zu 30.000 Euro pro Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor und bis zu 25.000 Euro pro Unternehmen im Landwirtschaftssektor) über einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren kombiniert werden, sofern die Anforderungen der jeweiligen De-minimis-Regelung erfüllt werden.

Für Unternehmen, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind und im Förderzeitraum Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Jahres 2019 haben, kann der Staat einen Beitrag zu dem Teil der Fixkosten der Unternehmen leisten, der nicht durch die Einnahmen gedeckt ist, und zwar in Höhe von bis zu 10 Mio. Euro pro Unternehmen (bisher 3 Mio. Euro).

Umwandlung von rückzahlbaren Instrumenten in direkte Zuschüsse

Die Kommission wird den Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit geben, bis zum 31. Dezember 2022 rückzahlbare Instrumente (z. B. Bürgschaften, Darlehen, rückzahlbare Vorschüsse), die auf der Grundlage des Befristeten Rahmens gewährt wurden, in andere Beihilfeformen, wie z. B. direkte Zuschüsse, umzuwandeln. Grundsätzlich darf eine solche Umwandlung die neuen Höchstgrenzen für begrenzte Beihilfebeträge nicht überschreiten (225.000 Euro je Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, 270.000 Euro je Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, und 1,8 Mio. Euro je Unternehmen, das in allen anderen Sektoren tätig ist). Damit sollen Anreize für die Mitgliedstaaten geschaffen werden, in erster Linie rückzahlbare Instrumente als Form der Beihilfe zu wählen.

Quelle: EU-Kommission