EU-Recht - 4. Oktober 2022

EU-Kommission: Vorschlag zum Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf EU-Markt

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 14.09.2022

Die EU-Kommission hat am 14.09.2022 einen Verordnungsvorschlag über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem EU-Markt veröffentlicht. Die Vorlage des Vorschlages wurde bereits in 2021 von der EU-Kommissionpräsidentin, Ursula von der Leyen, angekündigt. Er steht in Zusammenhang mit dem EU-Lieferkettenvorschlag und ergänzt ihn. Letzterer zielt auf das unternehmerische Verhalten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten von Unternehmen ab. Er sieht aber keine Maßnahmen vor, um das Inverkehrbringen und die Bereitstellung eines in Zwangsarbeit hergestellten Produktes auf dem EU-Markt zu verbieten. Zudem steht der Vorschlag im Einklang mit Leitlinien, die die EU-Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst im Juli 2021 veröffentlicht haben.

Anwendungsbereich

Von dem Verbot sollen alle auf dem EU-Markt bereitgestellten Produkte (einschließlich ihrer Bestandteile), die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, betroffen sein. Dabei ist es unerheblich, ob sie in der EU für den Inlandsverbrauch oder die Ausfuhr hergestellt oder aus Drittstaaten eingeführt werden.

Da sich die Verordnung unabhängig von der Unternehmensgröße auf Produkte bezieht, werden alle Wirtschaftsbeteiligte – auch KMU – von dem Vorschlag betroffen sein. Um KMU nicht übermäßig zu belasten, sind eine risikobasierte Durchsetzung und Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen. So wird die EU-Kommission bis spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung Leitlinien zur Unterstützung der Unternehmen und Behörden veröffentlichen. Darin werden beispielsweise Hinweise zu Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Zwangsarbeit sowie ergänzende Informationen für die Umsetzung des Verbots durch die zuständigen Behörden enthalten sein.

Im Hinblick auf die Kosten schätzt die EU-Kommission, dass sie je nach Größe des Unternehmens, der Branche und der Lieferkette variieren. I.d.R. entstehen die Kosten durch die Verfahren zur Überwachung der Lieferkette sowie Verwaltungskosten für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Zollbehörden.

Für die Durchführung und Durchsetzung der zukünftigen Verordnung werden von den EU-Mitgliedstaaten zu benennende nationale Behörden als auch die Zollbehörden (für die Durchsetzung an den EU-Grenzen) zuständig sein. Der Vorschlag sieht einen Untersuchungsprozess in zwei Stufen vor:

Voruntersuchung: Die Behörden müssen bei der Bewertung der Wahrscheinlichkeit, dass ein Wirtschaftsakteur gegen das Verbot verstoßen hat, einen risikobasierten Ansatz verfolgen. Das bedeutet, dass sie ihren Blick zuerst auf die Wirtschaftsakteure in der Wertschöpfungskette richten, die dem Bereich am nächsten liegen, in dem es zu Zwangsarbeit kommen könnte. Dabei sind auch die Größe und die wirtschaftlichen Ressourcen der Wirtschaftsakteure, die Menge der betroffenen Produkte zu berücksichtigen. Diese Bewertung soll auf Basis von verschiedenen Informationsquellen, wie z.B. Stellungnahmen der Zivilgesellschaft, Risikoindikatoren oder einer von der EU-Kommission bereitgestellten Datenbank über das Zwangsarbeitsrisiko in bestimmten Gebieten und in Bezug auf bestimmte Produkte vorgenommen werden. Die Datenbank ist von der EU-Kommission 24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung öffentlich zugänglich zu machen.

Bevor die zuständigen Behörden eine Untersuchung einleiten, sollten sie von den zu bewertenden Wirtschaftsakteuren Informationen über Maßnahmen anfordern, die diese ergriffen haben, um das Risiko von Zwangsarbeit in ihren Geschäftstätigkeiten und Wertschöpfungsketten hinsichtlich der zu bewertenden Produkte zu minimieren, zu verhindern oder zu beseitigen. Die Wirtschaftsakteure müssen innerhalb von 15 Arbeitstagen eine Antwort übermitteln.


Untersuchung: Bei Vorliegen eines begründeten Verdachts, leiten die zuständigen Behörden eine Untersuchung ein. Die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer sind innerhalb von drei Arbeitstagen darüber zu informieren. Sie müssen den Behörden auf Ersuchen innerhalb von 15 Arbeitstagen alle relevanten und erforderlichen Informationen übermitteln. Wird ein Verstoß festgestellt, erlassen die Behörden eine Entscheidung und ordnen die Rücknahme der bereits in Verkehr gebrachten Produkte als auch deren Vernichtung/Unbrauchbarmachung an und verbieten das Inverkehrbringen und die Ausfuhr der Produkte.

Des Weiteren können Sanktionen drohen, wenn Unternehmen den Entscheidungen eines Mitgliedstaates im Rahmen der Verordnung nicht nachkommen.

Um das Verbot einheitlich durchsetzen zu können, enthält der Verordnungsvorschlag Bestimmungen zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit der zuständigen Behörden, Zollbehörden und der EU-Kommission. Zudem wird ein Netzwerk gegen in Zwangsarbeit hergestellte Produkte eingerichtet, das als Plattform für eine strukturierte Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Behörden und der EU-Kommission dienen soll.

Die Verordnung soll 24 Monate nach Inkrafttreten angewandt werden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel