EU-Recht - 27. Dezember 2022

EU-Kommission: EU-weite Vereinheitlichungen im Insolvenzrecht vorgeschlagen

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 08.12.2022

Die EU-Kommission hat am 07.12.2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts veröffentlicht. Der Vorschlag bildet einen Teil eines neuen Maßnahmenpakets zur Förderung der Kapitalmarktunion. Er zielt darauf ab, bestimmte Insolvenzregelungen für Nichtbanken EU-weit zu vereinheitlichen. Damit sollen Verfahren effizienter gestaltet, der Wert von insolventen Unternehmen für Gläubiger maximiert und grenzüberschreitende Investitionen erleichtert werden.

Inhalte

Der Vorschlag enthält Regelungen, die dafür sorgen sollen, dass Vermögenswerte, die zur Insolvenzmasse gehören, besser identifiziert werden können. Dazu gehört, dass in jedem EU-Mitgliedstaat Gerichte bestimmt werden, denen der Zugriff auf ein nationales Bankkontenregister gewährt wird. Insolvenzverwalter sollen einen besseren Zugang zu Informationen bekommen, z.B. zu nationalen Vermögensregistern.

Die EU-Kommission sieht außerdem vor, dass Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger vollzogen worden sind, unter bestimmten Bedingungen für nichtig erklärt werden können.

Weiterhin wird die Einführung eines „Pre-Pack“-Verfahrens vorgeschlagen. Dieses bezweckt eine Geschäftsveräußerung von betroffenen Unternehmen, bevor deren Insolvenzverfahren beginnt. Das Pre-Pack-Verfahren besteht aus einer Vorbereitungsphase, während der nach einem Käufer für das Unternehmen des Schuldners gesucht wird, und einer Verwertungsphase, während der der Verkauf vollzogen und der eingenommene Geldbetrag an die Gläubiger ausgezahlt wird.

Die EU-Kommission fordert ferner, dass Geschäftsführer dazu verpflichtet werden sollen, im Falle einer Insolvenz spätestens nach drei Monaten die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Gericht zu beantragen.

Kleinstunternehmer sollen künftig Zugang zu einem vereinfachten Liquidationsverfahren bekommen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit sollen alle Kleinstunternehmen in der EU dazu berechtigt sein, einen Antrag darauf in Form eines standardisierten Formulars zu stellen. In diesem werden mitunter Angaben zu Namen, Registernummer und Sitz bzw. Postanschrift des Schuldners, Vermögenswerte des Kleinstunternehmers sowie den Kontaktdaten der Gläubiger gemacht.

Gläubiger sollen die Möglichkeit bekommen, einen Gläubigerausschuss einzurichten, welcher verschiedene Rechte und Pflichten hat. Dazu gehören u.a. der Anspruch darauf, im Insolvenzverfahren zu erscheinen und gehört zu werden sowie die Befugnis, während des Insolvenzverfahrens jederzeit Auskunft durch den Schuldner, das Gericht oder den Verwalter zu erhalten.

Die EU-Kommission schlägt darüber hinaus Maßnahmen vor, um nationales Insolvenzrecht transparenter zu gestalten. Eine zentrale Forderung dabei ist die Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten zur Veröffentlichung eines Merkblatts über deren Insolvenzrecht auf dem europäischen E-Justiz-Portal.

Sobald die Richtlinie in Kraft ist, werden die EU-Mitgliedstaaten zwei Jahre lang Zeit haben, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel