EU-Recht - 9. Juni 2022

EU einigt sich auf Geschlechterquote in Vorstandsetagen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.06.2022

Spitzenpositionen in Europas Wirtschaft müssen ab 2026 ausgewogener zwischen Frauen und Männern besetzt werden. Darauf haben sich die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament verständigt. Grundlage für die politische Einigung war der Kommissionsvorschlag aus dem Jahr 2012. Zehn Jahre, nachdem der Vorschlag erstmals vorgelegt wurde, sei es nun höchste Zeit, dass Frauen gläserne Decke durchbrechen, betonte Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen. „Es gibt viele Frauen, die für Spitzenjobs qualifiziert sind: Sie sollten sie auch bekommen können“, sagte die Präsidentin.

Kommissionsvizepräsidentin Věra Jourová, zuständig für Werte und Transparenz, erinnerte daran, dass die Kommission das Thema Frauen in wirtschaftlichen Entscheidungsprozessen bereits 2010 ganz oben auf die Tagesordnung gesetzt hatte. Seitdem ist der Anteil von Frauen in den Aufsichtsräten um 17 Prozentpunkte gestiegen, was vor allem auf rechtsverbindliche Initiativen in einigen Mitgliedstaaten zurückzuführen ist. Dies sei ein nach wie vor schmerzhaft langsamer Fortschritt.

Die EU-Kommissarin für Gleichheitspolitik, Helena Dalli, ergänzte: „Talent hat kein Geschlecht, und die Führungsqualitäten und Visionen von Frauen sind wichtig. Dennoch werden Frauen bei der Auswahl von Verwaltungsratsmitgliedern in Unternehmen nach wie vor weitgehend übersehen. Nur in Ländern, in denen Quoten gesetzlich oder politisch festgelegt sind, hat sich in diesem Bereich etwas getan. Es ist an der Zeit, dass Frauen und Männer in den Vorständen von Unternehmen EU-weit gleich stark vertreten sind.“

Hochqualifizierte Frauen gibt es in Europa viele – 60 Prozent der derzeitigen Hochschulabsolventen sind Frauen. Dennoch sind Frauen in hochrangigen Positionen, auch in Leitungsorganen von Unternehmen, unterrepräsentiert, und die Fortschritte sind sehr langsam. Nur ein Drittel der Mitglieder der nicht geschäftsführenden Leitungsorgane von Unternehmen sind Frauen, und in den Geschäftsführungs- und Kontrollorganen der Unternehmen sind es noch weniger.

Konkret stehen zwei unterschiedliche Modelle zur Auswahl. Entweder können die Mitgliedstaaten beschließen, dass 40 Prozent der nichtgeschäftsführenden Mitglieder von Aufsichtsräten in börsennotierten Unternehmen mit Frauen besetzt werden. Oder aber in Vorstand und Aufsichtsrat sind durchschnittlich 33 Prozent Frauen vertreten.

Förderung der Gleichstellung mittels klarer Ziele und objektiver Personalentscheidungen

Angestrebt wird ein EU-weit ausgewogenes Geschlechterverhältnis in den Leitungsorganen börsennotierter Unternehmen. Den Mitgliedstaaten, die bereits gleichermaßen wirksame Maßnahmen eingeführt haben, wird dabei Flexibilität eingeräumt. Diese Flexibilität wird die Aussetzung der in der Richtlinie festgelegten Verfahrensanforderungen ermöglichen.

Die Richtlinie bringt folgende Neuerungen:

Mindestens 40 Prozent der Aufsichtsratsposten oder 33 Prozent der Vorstands- und Aufsichtsratsposten sollen an das jeweils unterrepräsentierte Geschlecht gehen. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Unternehmen dieses Ziel erreichen. Unternehmen, die diese Ziele nicht erreichen, müssen bei der Ernennung der Direktoren transparente und geschlechtsneutrale Kriterien anwenden und das unterrepräsentierte Geschlecht priorisieren, wenn zwei Kandidaten unterschiedlichen Geschlechts gleichermaßen qualifiziert sind.

Klare und transparente Verfahren für die Besetzung der Leitungsorgane mit einer objektiven Eignungsbeurteilung unabhängig vom Geschlecht. Für die Auswahl von Aufsichtsratsmitgliedern gelten die folgenden verbindlichen Vorgaben:

  • Sind eine Frau und ein Mann gleichermaßen qualifiziert, muss der Posten in Unternehmen, die das Ziel der ausgewogenen Geschlechtervertretung noch nicht erreicht haben, mit dem jeweils unterrepräsentierten Geschlecht besetzt werden.
  • Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zum Zuge kamen, können verlangen, dass das Unternehmen offenlegt, welche Eignungskriterien den Ausschlag gegeben haben. Bei Verdacht, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber des unterrepräsentierten Geschlechts gleichermaßen qualifiziert war, müssen die Unternehmen außerdem nachweisen können, dass gegen keine der geltenden Vorgaben verstoßen wurde.
  • Die Unternehmen müssen sich individuell verpflichten, eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in ihren Vorständen zu erreichen.
  • Unternehmen, die das Ziel dieser Richtlinie nicht erfüllen, müssen die Gründe gegenüber ihrem Mitgliedstaat angeben und mitteilen, mit welchen Maßnahmen sie Abhilfe schaffen.
  • Die Sanktionen der Mitgliedstaaten gegen Unternehmen, die ihren Auswahl- und Berichterstattungspflichten nicht nachkommen, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie könnten Geldbußen und die Nichtigkeit oder Aufhebung der Ernennung des streitigen Direktors umfassen.

Nächste Schritte

Die politische Einigung, die das Europäische Parlament und der Rat erzielt haben, muss nun von den beiden Gesetzgebungsorganen noch förmlich gebilligt werden. Die Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, und die Mitgliedstaaten müssen die Neuerungen dann innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen.

Quelle: EU-Kommission