Gesetzgebung - 5. März 2026

Erste Lesung zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.03.2026

Der Bundestag hat am Mittwoch, 4. März 2026, über den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts“ (21/4297) beraten. Im Anschluss an die erste Lesung wurde der Gesetzentwurf dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur weiteren Beratung überwiesen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Erstmals seit 1989 soll das deutsche Produkthaftungsrecht umfassend reformiert werden, heißt es in dem Entwurf. Damit werde auch eine EU-Vorgabe umgesetzt, die das bisherige EU-Produkthaftungsrecht modernisieren solle und das Ziel habe, zum Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für Verbraucher und andere natürliche Personen sicherzustellen.

Im digitalen Zeitalter habe Software nicht nur im Rahmen der Steuerung anderer Produkte, sondern auch als eigenständiges Produkt erhebliche Bedeutung erlangt, schreibt die Bundesregierung. Sie werde daher zukünftig unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder Nutzung in die Produkthaftung einbezogen. Damit gelte das Produkthaftungsrecht auch für die Haftung von Herstellern von Systemen künstlicher Intelligenz (KI-Systemen).

Das neue Produkthaftungsrecht trage dem Umstand Rechnung, dass Hersteller häufig auch nach dem Inverkehrbringen noch Kontrolle über ihr Produkt ausüben, etwa durch Software-Updates oder durch die Anbindung an digitale Dienste, heißt es weiter. Damit seien sie auch noch zur Vermeidung von Fehlern in der Lage, „nach dem das Produkt den Herstellungsprozess verlassen hat, was zukünftig bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit zu berücksichtigen sein wird“. Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, bleibe von der Produkthaftung ausgenommen.

Regelungen zu „wesentlich veränderten Produkten“

Zur Anpassung an die Kreislaufwirtschaft soll das neue Produkthaftungsrecht laut Entwurf Regelungen zu Produkten enthalten, die nach ihrem Inverkehrbringen wesentlich verändert werden. Beispielsweise könnten durch „Upcycling“ Produkte so umgestaltet werden, „dass sie ein geändertes Risikoprofil erhalten und infolgedessen haftungsrechtlich als neue Produkte anzusehen sind“. In diesem Fall ist es aus Sicht der Bundesregierung sachgerecht, dass derjenige als Hersteller haftet, der das wesentlich veränderte Produkt in Verkehr bringt. Er könne sich von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass der Fehler, der die Rechtsgutsverletzung verursacht hat, mit einem Teil des Produkts zusammenhängt, der von der Änderung nicht betroffen ist. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv