Brennstoffemissionshandel - 12. Oktober 2020

Erhöhung der Zertifikatspreise gebilligt

Bundesrat, Mitteilung vom 09.10.2020

Der Bundesrat hat am 9. Oktober 2020 die Erhöhung der Zertifikationspreise im Emissionshandel gebilligt, die der Bundestag erst am Vortag beschlossen hatte.

Jährliche Steigerung

Die Preise für ein Emissionszertifikat in den Sektoren Wärme und Energie steigen für das Jahr 2021 von 10 auf 25 Euro, für die Folgejahre schrittweise bis auf 65 Euro im Jahr 2026 an. Ein Zertifikat berechtigt zur Emission von einer Tonne Kohlendioxid. Im ersten Jahr 2021 bedeutet dies umgerechnet eine Erhöhung von sieben Cent pro Liter Benzin und acht Cent pro Liter Diesel.

Umsetzung einer Bund-Länder-Einigung

Das Gesetz geht auf eine Einigung von Bund und Ländern im Vermittlungsausschuss zur Umsetzung des Klimapakets Ende letzten Jahres zurück. Ziel war es, Firmen sowie Bürgerinnen und Bürger nicht zu sehr zu belasten.

Senkung der EEG-Umlage

Die zusätzlichen Erlöse aus dem Brennstoffemissionshandel sollen nicht in den Bundeshaushalt fließen. Vielmehr hat die Bundesregierung in einer Protokollerklärung gegenüber dem Bundesrat erklärt, die Zusatzeinnahmen vollständig zur Senkung der EEG-Umlage und ab dem 1. Januar 2024 auch zur Anhebung der zusätzlichen Entfernungspauschale für Fernpendler zu verwenden.

Maßnahmen gegen Verlagerung der Produktion

Durch den höheren Einstiegspreis der Emissionszertifikate können für Unternehmen Nachteile im internationalen Wettbewerb entstehen. Hierzu hat die Bundesregierung angekündigt, schnellstmöglich die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Verlagerung der Produktion in Länder mit weniger strengen Emissionsauflagen (sog. Carbon Leakage) mit Rückwirkung zum 1. Januar 2021 regeln zu wollen. Als Grundlage hierfür wird eine Verordnungsermächtigung in dem Gesetz so erweitert, dass die Bundesregierung bereits vor dem 1. Januar 2022 solche Maßnahmen – insbesondere zum Schutz kleinerer und mittlerer Unternehmen – regeln kann.

Verkündung und Inkrafttreten

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat