Corona-Krise - 18. Juni 2020

Epidemiegerichtsgesetz: BRAK mahnt Einhaltung wesentlicher Verfahrensgrundsätze an

BRAK, Mitteilung vom 17.06.2020

Um die Funktionsfähigkeit der Gerichte auch während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sicherzustellen, hat das Land Schleswig-Holstein einen Gesetzentwurf erarbeitet, der Sonderregelungen für alle Gerichtsbarkeiten in einem „Epidemiegerichtsgesetz“ bündelt. Das Grundanliegen hält die BRAK für sinnvoll – es müsse verhindert werden, dass letztlich Rechtsuchende die Leidtragenden von pandemiebedingten Verfahrensverzögerungen sind. In ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf, in der sie sich eingehend mit den Vorschlägen für die einzelnen Verfahrensordnungen auseinandersetzt, äußert die BRAK sich jedoch kritisch zu den darin enthaltenen Einschränkungen der Verfahrensrechte von Beteiligten. Ein Kernproblem sieht sie darin, dass die Justiz nicht hinreichend technisch ausgestattet ist und vorhandene Möglichkeiten, Schriftsätze bzw. Akten elektronisch zu bearbeiten, häufig nicht nutze. Der Gesetzentwurf verlagere die Problematik jedoch auf die Anwaltschaft und die Beteiligten des Verfahrens.

Aus Sicht der BRAK nutzt ohne ein Umdenken im Umgang mit den bereits vorhandenen Möglichkeiten der jeweiligen Verfahrensordnungen für die Strukturierung der Prozesse und einem zügigen Ausbau einer flächendeckenden IT-Infrastruktur bei den Gerichten – wie im Pakt für den Rechtsstaat vereinbart – auch kein Sondergesetz, um in epidemischen Lagen die Arbeitsfähigkeit der Gerichte zu gewährleisten. Mit den einzelnen Regelungsvorschlägen setzt sich die BRAK in ihrer Stellungnahme detailliert auseinander und äußert hierbei an vielen Stellen erhebliche Bedenken.

Der Gesetzentwurf wurde noch nicht in den Bundesrat eingebracht.