EU-Recht - 13. November 2024

Entsendung von Arbeitnehmern: Digitales Meldeportal wird Verwaltungsaufwand für Unternehmen verringern

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.11.2024

Die Kommission will ein einheitliches digitales Meldeportal für Unternehmen einrichten, die Dienstleistungen erbringen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsenden. Die Mitgliedstaaten können die öffentliche Schnittstelle auf freiwilliger Basis nutzen. Nicolas Schmit, EU-Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte, erklärte zu dem Vorschlag der Kommission: „Ich fordere alle Mitgliedstaaten auf, diese Gelegenheit zu nutzen und nach ihrer Annahme das gemeinsame elektronische Formular zu verwenden, um die Entsendung von Arbeit zu melden. Dies wird die Transparenz erhöhen und die Komplexität verringern und so zur Wahrung der Sozial- und Arbeitnehmerrechte entsandter Arbeitnehmer beitragen und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für Unternehmen verringern.“

Faire Mobilität verbessern und Schutzstandards durchsetzen

Der EU-Binnenmarkt zählt fünf Millionen entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Eines der wichtigsten administrativen Hindernisse für ihre Arbeitgeber besteht darin, in jedem Mitgliedstaat mit einer Vielzahl unterschiedlicher Unterlagen umzugehen.

In den Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, wird das neue zentrale digitale Meldeportal die Verwaltungskosten für Unternehmen bei der Entsendung ihrer Arbeitnehmer ins Ausland senken. Dies trägt zu dem Ziel der Kommission bei, den Meldeaufwand der Unternehmen um 25 Prozent zu verringern.

Die Vorteile des digitalen Meldeportals

Weniger Verwaltungsaufwand für die Entsendung von Beschäftigten: Ein einheitliches digitales Anmeldeportal wird es Diensteanbietern ermöglichen, ein einziges Formular anstelle von 27 verschiedenen nationalen Formularen zu verwenden. Im Durchschnitt verringert sich dadurch die Zeit, die für die Anmeldungen aufgewendet wird, um 73 Prozent. Dieses einheitliche Formular wird in allen EU-Amtssprachen verfügbar sein. Die angeforderten Informationen werden auf rund 30 Datenpunkte gestrafft. Sie wird eine benutzerfreundliche zentrale Anlaufstelle für die Meldung entsandter Arbeitnehmer in der EU bieten. Dies wird es den Unternehmen erleichtern, ihren Meldepflichten gegenüber den zuständigen nationalen Behörden nachzukommen.

Bessere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten: Das neue Portal wird Teil des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) sein. Die Mitgliedstaaten nutzen das IMI bereits heute, wenn sie Auskunftsersuchen stellen oder um Amtshilfe ersuchen, um die Einhaltung der Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu überwachen. Die neue öffentliche Schnittstelle wird auch auf technischen Lösungen basieren, die bereits für die elektronische Meldung entsandter Kraftverkehrsbeschäftigter eingeführt wurden, wobei bereits seit 2022 eine elektronische öffentliche Schnittstelle, die auch an das IMI angeschlossen ist, verfügbar ist.

Mehr Schutz für Beschäftigte: Die Vereinfachung des Verfahrens zur Einreichung und Aktualisierung von Entsendeerklärungen wird die Fälle der Nichteinhaltung der Entsendevorschriften verringern und die Transparenz der Entsendungen erhöhen. Sie wird die Durchführung wirksamer und gezielter Inspektionen durch die Mitgliedstaaten erleichtern und so zum Schutz der Rechte entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beitragen.

Hintergrund

Der freie Dienstleistungsverkehr umfasst das Recht der Unternehmen, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen, indem sie ihre Arbeitnehmer vorübergehend dorthin entsenden. Dabei müssen die Dienstleistungserbringer die Beschäftigungsbedingungen in diesem Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern einhalten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, eng zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen, um die Überwachung der Einhaltung dieser Beschäftigungsbedingungen zu erleichtern. Darüber hinaus bietet die Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Dienstleistungserbringern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Verpflichtung aufzuerlegen, bei den zuständigen nationalen Behörden des Empfangsmitgliedstaats eine einfache Entsendeerklärung abzugeben, die die relevanten Informationen enthält, die erforderlich sind, um faktische Kontrollen am Arbeitsplatz zu ermöglichen.

Quelle: Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland