Corona-Krise - 18. Juni 2020

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz: Informationen für Anwälte

BRAK, Mitteilung vom 17.06.2020

Wer infolge der Corona-Pandemie vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wurde, hat nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Entschädigung für deshalb entstandene Verdienstausfälle. Selbständige können daneben auch für Betriebsausgaben in angemessenem Umfang entschädigt werden. Ebenso besteht ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle von Eltern infolge der Corona-bedingten Schließung von Kindertagesstätten und Schulen. Dies gilt auch für betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat eine Übersicht über die Anspruchsvoraussetzungen und die in den einzelnen Bundesländern zuständigen Stellen erarbeitet.