Berufsstand - 10. Februar 2022

Entschädigungen für von Corona betroffene Anwältinnen und Anwälte

BRAK, Mitteilung vom 09.02.2022

Anwältinnen und Anwälte, die von der Corona-Pandemie betroffen sind, können Entschädigungen nach dem IfSG beanspruchen. Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat seine Handlungshinweise hierzu aktualisiert.

Ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen gem. § 56 IfSG besteht im Zusammenhang mit einer durch die zuständige Behörde angeordneten Quarantäne bzw. einem Tätigkeitsverbot; dies gilt jedoch nicht für eine freiwillige Quarantäne. Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige ggf. auch für Betriebsausgaben in angemessenem Umfang entschädigt werden. Zudem besteht der Entschädigungsanspruch gem. § 56 Ia IfSG für Verdienstausfälle von Eltern wegen der Schließung von Kitas und Schulen.

In seinen Handlungshinweisen erläutert der BRAK-Ausschuss Sozialrecht die Anspruchsvoraussetzungen sowie die in § 56 I 4 IfSG geregelten Ausschlussgründe. Außerdem gibt er einen tabellarischen Überblick über die in den einzelnen Bundesländern zuständigen Stellen mit weiterführenden Links u. a. zu Online-Anträgen.

Die Handlungshinweise wurden auf den Stand des zum 12.12.2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gebracht.

Umfangreiche weitere Informationen rund um die Corona-Pandemie für Anwältinnen und Anwälte hat die BRAK auf ihren Corona-Sonderseiten zusammengestellt. Dort findet sich u. a. eine über 3.400 Entscheidungen umfassende Rechtsprechungsübersicht.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 3/2022