Gesetzgebung - 16. Februar 2023

Energiepreispauschale für Studierende: Infokampagne zur Einmalzahlung gestartet

Bundesregierung, Mitteilung vom 15.02.2023

Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler können sich ab sofort über die Einmalzahlung von 200 Euro informieren. Hinweise zur Auszahlung gibt es auf einer neuen Internetseite. Zudem steht auch eine Info-Hotline zur Verfügung. Die Einmalzahlung ist jetzt „auf der Zielgeraden“, so Bundesbildungsministerin Stark-Watzinger.

Studierende und Fachschülerinnen und Fachschüler erhalten in Kürze – auf Antrag – eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro. „Wir kommen der Auszahlung immer näher. Und das ist auch wichtig, denn die jungen Menschen warten darauf. Deshalb startet heute unsere Infokampagne, mit der wir auf der Webseite und in den sozialen Medien erklären, wie der Zugang zu den 200 Euro erfolgt“, erklärte Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger am Dienstag in Berlin.

Die Website www.einmalzahlung200.de informiert über alle Fragen rund um die Auszahlung. Zudem gibt es auch eine Info-Hotline, bei der ganz individuelle Fragen gestellt werden können. Sie ist zu erreichen unter der Telefonnummer 0800 2623 003, dienstags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr und am freitags von 8 bis 12 Uhr.

Sie können bereits jetzt einige Schritte erledigen, um später Zeit zu sparen:

  • Für die Anmeldung benötigen Sie ein BundID-Konto-, das Sie bereits anlegen können.
  • Um Ihre Identität nachzuweisen, benötigen Sie zusätzlich Ihren Online-Ausweis oder Ihr persönliches Elster-Zertifikat.

Was für eine Pauschale ist das?

Maßgeblich für eine Auszahlung der Pauschale in Höhe von 200 Euro ist, dass die Berechtigten am 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert oder Schülerin bzw. Schüler in Fachschulklassen oder Berufsfachschulklassen waren.

Von der Energiepreispauschale können knapp drei Millionen Studierende und 450.000 Schülerinnen und Schüler in Fachschulklassen und Berufsfachschulklassen profitieren.

Die Energiepreispauschale unterliegt nicht der Besteuerung. Sie ist weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen.

Wer genau hat Anspruch auf diese Energiepreispauschale?

Anspruch auf die einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro haben:

  • Studierende,
  • Schülerinnen und Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt,
  • Schülerinnen und Schüler in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, sowie
  • Schülerinnen und Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen.

Warum dauert die Auszahlung so lange?

Die für eine unmittelbare Auszahlung nötigen Daten, wie zum Beispiel die Bankverbindungen, liegen leider so nicht vor. Das ist beispielsweise bei Rentnern, die ohnehin regelmäßig ihre Rentenzahlung bekommen, anders. Deshalb muss die Energiepreispauschale von den Studierenden beziehungsweise Fachschülerinnen und Fachschülern beantragt werden.

Eine Auszahlung an rund 3,5 Millionen Menschen in 16 Bundesländern an mehr als 4.000 unterschiedlichsten Ausbildungsstätten hat es so noch nicht gegeben. Sowohl für die Antragstellung als auch die Auszahlung sind deshalb neue Strukturen notwendig. Auch rechtliche Grundlagen müssen dafür in jedem Bundesland geschaffen werden.

Wo kann man die Pauschale beantragen?

Bund und Länder haben gemeinsam eine digitale Antragsplattform entwickelt, über die die Auszahlung beantragt werden kann. Der Bund übernimmt hierfür die Kosten. Die Antragsplattform soll in der zweiten Februarhälfte online gehen.

Zuständig für die Auszahlung sind die Länder. Die Länder schaffen jeweils in eigener Verantwortung die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen dafür, dass das Geld beantragt und ausgezahlt werden kann. Die bundesweit einheitliche Antragstellung zur Auszahlung der 200 Euro soll ab Mitte März für alle Antragsberechtigten möglich sein.

Wie entlastet der Bund Studierende sonst noch?

  • BAföG-Reform: Die Bundesregierung hat eine BAföG-Reform auf den Weg gebracht, die zum 1. August 2022 in Kraft getreten ist. Damit können Studierende sowie Schülerinnen und Schüler schon in diesem Wintersemester von erheblichen Leistungsverbesserungen profitieren.
  • Heizkostenzuschüsse: Aufgrund der steigenden Energiepreise hat die Bundesregierung zwei Heizkostenzuschüsse beschlossen. Der erste Heizkostenzuschlag beträgt für Studierende und Auszubildende, die BAföG erhalten und außerhalb der elterlichen Wohnung wohnen, pauschal einmalig 230 Euro und wurde bereits ausgezahlt. Der zweite Heizkostenzuschuss beträgt für Studierende und Azubis, die BAföG erhalten, 345 Euro. Eine Auszahlung erfolgt seit Mitte Januar. Hier gibt es unterschiedliche Zeitpläne je nach Bundesland.
  • Energiepreispauschale: Im September 2022 haben einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten. Sie wurde zusammen mit dem Lohn ausgezahlt. Wer neben dem Studium arbeitet (zum Beispiel in einem Minijob oder als Werkstudent) und in Deutschland wohnt, hat diese Pauschale auch bekommen.

Quelle: Bundesregierung