BRAK, Mitteilung vom 14.01.2026 zum Urteil 25 U 114/24 des OLG Karlsruhe vom 18.12.2025
Das OLG Karlsruhe stärkt mit seiner Entscheidung die formelle Verlässlichkeit des elektronischen Empfangsbekenntnisses.
In einer aktuellen Entscheidung konkretisiert das OLG Karlsruhe die Voraussetzungen, unter denen die Beweiswirkung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses erschüttert werden kann. Die Entscheidung betont: Selbst gravierende Zweifel an einem spät datierten Empfangsbekenntnis genügen nicht ohne Weiteres, um dessen Beweiswirkung zu entkräften.
Das beA-Nachrichtenjournal belegt lediglich objektive Vorgänge wie Eingang und Erstöffnung, lässt aber keinen zwingenden Schluss auf den für die Zustellung erforderlichen Annahmewillen zu. Da das Sichten oder Speichern einer Nachricht der bewussten Entgegennahme zeitlich vorausgehen kann, rechtfertigt das bloße Öffnen ohne zusätzliche Indizien nicht die Annahme einer früheren Kenntnisnahme (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2025 – 25 U 114/24).
Sachverhalt und Verfahrensgang
Das LG Freiburg hatte am 13.02.2024 ein Versäumnisurteil erlassen und dieses noch am selben Tag dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermittelt. In der Folgezeit ging zunächst kein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) zurück. Das Gericht erinnerte den Beklagtenvertreter mehrfach an die Rücksendung des eEB; aus dessen Kanzlei wurde jeweils angekündigt, dieses kurzfristig nachzureichen.
Nachdem auch weiterhin kein Empfangsbekenntnis einging, ließ der Einzelrichter am 17.03.2024 das Versäumnisurteil zusätzlich per Postzustellungsurkunde zustellen. Am 27.03.2024 gingen schließlich sowohl das elektronische Empfangsbekenntnis – datiert auf den 14.03.2024 – als auch der Einspruch gegen das Versäumnisurteil beim Gericht ein. Der Einspruch lag damit rund sechs Wochen nach Erlass des Versäumnisurteils.
Im weiteren Verfahren ordnete das Landgericht die Vorlage des beA-Nachrichtenjournals an, um den tatsächlichen Zeitpunkt der Kenntnisnahme aufzuklären. Der Beklagtenvertreter trug vor, das beA-Nachrichtenjournal sei nicht mehr verfügbar; zugleich räumte er allerdings ein, berufsrechtlichen Pflichten zur zeitnahen Bearbeitung nicht genügt zu haben. Das LG Freiburg wertete den langen Zeitablauf, die mehrfachen Erinnerungen sowie die fehlende Dokumentation als Widerlegung des im eEB angegebenen Zustellungsdatums und verwarf den Einspruch als verfristet.
Auf die Berufung hob das OLG Karlsruhe diese Entscheidung auf.
Zweifel am Zustellungsdatum genügen nicht
Der Senat erkennt ausdrücklich an, dass der zeitliche Ablauf – insbesondere die mehrwöchige Verzögerung zwischen elektronischer Übermittlung und Abgabe des eEB – erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des angegebenen Zustellungsdatums begründen kann. Solche Zweifel seien geeignet, eine vertiefte Darlegungspflicht zur tatsächlichen Kenntnisnahme auszulösen.
Für die Entkräftung der Beweiswirkung des elektronischen Empfangsbekenntnisses reiche dies jedoch nicht aus, unterstreichen die Richterinnen und Richter des OLG. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung verliere ein eEB seine Wirkung erst dann, wenn jede ernsthafte Möglichkeit seiner inhaltlichen Richtigkeit ausgeschlossen werden könne. Weder der bloße Zeitablauf noch die Annahme, der Rechtsanwalt hätte bei ordnungsgemäßer Kanzleiorganisation früher reagieren müssen, erfüllten diesen strengen Maßstab. Auch ein berufsrechtlich pflichtwidriges Verhalten lasse nicht zwingend auf einen früher gebildeten Annahmewillen schließen (§ 14 BORA verpflichtet Anwältinnen und Anwälte, ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis unverzüglich datiert zurückzusenden).
Kein Zustellungsnachweis durch beA-Nachrichtenjournal
Zentrale Bedeutung messen die OLG-Richterinnen und Richter dabei der Abgrenzung zwischen technischem Zugriff und rechtlich relevanter Zustellung bei. Selbst wenn das beA-Nachrichtenjournal den Eingang der Nachricht am 13.02.2024 sowie eine frühere erstmalige Öffnung dokumentiert hätte, ließe sich daraus nicht ohne Weiteres auf den für die Zustellung erforderlichen Annahmewillen schließen. Maßgeblich sei nicht der elektronische Abruf, sondern die bewusste Entscheidung des Prozessbevollmächtigten, das Dokument als zugestellt entgegenzunehmen.
Das Öffnen oder Lesen einer Nachricht stelle lediglich eine notwendige Vorstufe dar, nicht aber den Beweis der Empfangsbereitschaft. Vor diesem Hintergrund komme auch der unterbliebenen Vorlage des Nachrichtenjournals keine entscheidende Bedeutung zu; selbst dessen vollständiger Inhalt hätte den vom Landgericht angenommenen früheren Zustellungszeitpunkt nicht sicher belegen können.
Fazit
Das OLG Karlsruhe stärkt mit seiner Entscheidung die formelle Verlässlichkeit des elektronischen Empfangsbekenntnisses. Auch bei auffälligen Verzögerungen, mehrfachen gerichtlichen Erinnerungen und offen zutage tretenden Organisationsmängeln darf die Beweiswirkung des eEB nicht durch bloße Plausibilitätserwägungen ersetzt werden.
Auch ein vermeintlich „unzuverlässiger“ Empfänger erhält ein Schriftstück erst dann zugestellt, so die Karlsruher Richterinnen und Richter des OLG, wenn er es tatsächlich mit Annahmewillen entgegennimmt. Damit erteilen sie einer faktischen Beweislastumkehr im elektronischen Rechtsverkehr eine klare Absage.
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer